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© Dirk Burchard Mai 1999 bis Mai 2002 www.ryker.de/dirk/archiv/jura.html

Klage und Verfassungsbeschwerde in Sachen Juristenausbildung

I. Tatbestand
II. Rechtliche Würdigung
A. Das Prüfungssystem
B. Die Prüfer
C. Die Indienstnahme des rechten Mobs unter den Auszubildenden
D. Einstufige Reformmodelle zur Juristenausbildung
E. Verfassungswidrigkeit
Erster Schriftsatz aus Hamburg
Änderung des Klageantrags
Versuch einer einvernehmlichen Einigung
Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2000
Streitwertbeschwerde vom 2. Juni 2000
Beschluß vom 25. Juni 2001 über die Streitwertbeschwerde
Beschluß vom 4. Februar 2002 über den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 16. Juni 2000
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vom 12. März 2002
Anlagen zur Verfassungsbeschwerde
Nachtrag zur Verfassungsbeschwerde
Bedenken zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Stellungnahme vom 27. März 2002
Eintragung in das Verfassungsbeschwerde-Register
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts




Magdeburg, den 10. Mai 1999

Verwaltungsgericht Magdeburg
Schönebecker Straße 67a
39104 Magdeburg

In der Verwaltungsrechtssache

Dirk Burchard ./. Landesjustizprüfungsamt im Ministerium der Justiz LSA

Geschäfts-Nr.: A 8 K 188/99

wird dem Vorschlag des Gerichts vom 16. April 1999, den Rechtsstreit auf einen Einzelrichter zu übertragen, widersprochen.

Der Rechtsstreit besitzt gemäß § 6 Absatz 1 Nr 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung, weil hier nicht allein die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen beantragt wird, sondern mit verfassungsrechtlicher Argumentation die Struktur des Prüfungsverfahrens als solches angegriffen wird. Insoweit kommt auch eine Vorlage bei einem anderen Gericht in Betracht.

Es wird bedauert, daß das Gericht mit der Änderung des Passiv-Rubrums dem Bestreben der Klageerhebung widersprochen hat, die Verantwortlichkeiten im monokratischen Behördenaufbau deutlich herauszustellen.

Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid des beklagten Justizprüfungsamts (nachfolgend: "JPA") sind diesem Schriftsatz als Anlagen zu 1 und zu 5 beigefügt.

Danach wird die Klage vom 14. April 1999 wie folgt begründet:

UP

I.

(Auf die Darstellung des Tatbestands - 7 von 20 Seiten in der Klagebegründungsschrift - wird an dieser Stelle verzichtet,
da unten im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eine abgeklärtere und komplexere Darstellung folgt.)

UP

II.

Der Bescheid des beklagten JPA vom 16. September 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 12. März 1999 sind rechtswidrig und verletzen mich daher in meinen Rechten, weil die zugrundeliegende Prüfungsordnung mich in meinen Grundrechten verletzt, soweit sie mich zur Erlangung der zweiten juristischen Staatsprüfung auf das Schreiben von Klausuren reduziert. Darüberhinaus haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen gezeigt, daß sie ihr Ermessen nicht am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet haben.

UP

A.

(Das Prüfungssystem)

Das Ergebnis der juristischen Staatsprüfungen über Klausurleistungen ist derzeit kein taugliches Merkmal für die Eignung von Juristen für eine Ausübung des Richteramts, welche der Verwirklichung des Menschenbilds des Grundgesetzes dient. Die derzeitige Juristenausbildung ist hochgradig reformbedürftig, sie bringt "repetitorkompatible" Juristen hervor, die Auswendiggelerntes reproduzieren und nicht mehr methodologisch denken (vgl Böckenförde JZ 1997, 317 [319f 4.]; NJW 1997, 2935).

Da auch entsprechender Auslesedruck andere juristische Persönlichkeitsentwicklungen unterdrückt und jene autoritären Charaktere fördert, welche mit stierem Blick auf Vorgesetzte und Prüfer deren Anforderungen erfüllen und dabei abweichende sowie einzelfallbezogene und oftmals aufwendig zu erstellende Meinungen schon bei ihren Entwicklungen ausmerzen, wäre im Rahmen der Juristenausbildung jedenfalls die einseitige Dominanz der Klausuren bei der Examensprüfung abzuschaffen (vgl diese Forderung bei Böckenförde JZ 1997, 317 [325]; NJW 1997, 2935).

Es ist überhaupt kein sachlich zu rechtfertigender Grund ersichtlich, warum die ersten und die zweiten juristische Staatsprüfungen keine Anforderungen stellen, die zwischen universitären Seminararbeiten und Dissertationen einzuordnen wären, sondern daß stattdessen in Klausuren jener Stoff abgeprüft wird, der Ausbildungsschwerpunkt von Repetitorien ist. So sollte offensichtlich sein, daß ein frisch examinierter Berufsanfänger durch die Frage nach seiner selbständigen Themenwahl zur Examensarbeit und nach den Erkenntnissen, die er aus deren Bearbeitung gezogen hat, in einem Vorstellungsgespräch weitaus besser seine Tauglichkeit für eine bestimmte Tätigkeit erkennen ließe, als durch ein diffuses Klausurnotengemenge.

Zwischenzeitlich hat sich die rechtspolitische Diskussion zur der Reform überfälligen Juristenausbildung weiter verdichtet, so daß die im Widerspruch und nachfolgend unten dargelegte Verfassungswidrigkeit der "Leistungsanforderungen" der derzeitigen Juristenausbildung für künftige Generationen von Studenten und Referendaren ein stückweit überwunden werden könnte. Bereits im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wurde in Kapitel IX. Ziffer 12. auf Seite 58 angestrebt:

Die Aus- und Fortbildung der Juristinnen und Juristen werden wir unter Berücksichtigung der Anforderungen einer modernisierten Rechtsordnung reformieren.

Danach haben sich schon kurz nach meinem Widerspruch vom 14. Oktober 1998 die Justizminister von Bund und Ländern mit Ausnahme des bayerischen Justizministers Sauter am 5. November 1998 darauf geeinigt, die praktische Juristenausbildung wieder in das Studium zu integrieren und damit zwangsläufig auch die Prüfungskompetenz der Hochschulen wieder zu stärken.

Beweis: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. November 1998 Seite 5 (Anlage 7)

Die Justizminister haben also genau in jene Richtung entschieden, in die ich bereits mit Widerspruch gegen die Examensbewertung argumentiert hatte.

UP

B.

(Die Prüfer)

Einen besonderen Einblick zum gegenwärtigen Ausleseverfahren eröffnen die Stellungnahmen der einzelnen Prüfer zu meinem Widerspruch. Die meisten Prüfer beschränkten sich bei ihren Stellungnahmen auf Ausführungen zu Bewertung der einzelnen Klausur und behandelten die dargelegte Kritik an der Klausurprüfung als nicht dargelegt, so als wären sie nicht zu verfassungskonformer Ermessensausübung verpflichtet und als wollten sie sagen: "Gut, da ist einer unter die Räder geraten. Aber kann er das nicht demütig als sein individuelles Versagen hinnehmen und sich vielleicht umbringen anstatt uns zum Mitläufermob eines die Individualität zersetzenden Prüfungssystems zu erklären und uns zu nötigen, unser Tun zu reflektieren?" Eine juristische Staatsprüfung, in welcher Juristen allenfalls eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen brauchen, um Klausuren auf Übereinstimmung mit einer Lösungsskizze zu überprüfen und damit über die soziale Struktur der Justiz entscheiden, fördert aber faktisch nur jene Repetitorzöglinge, welche im Kasernenhofton "juristische Dogmatik" rausbrüllen (können), gerade weil sie von sozialen Zusammenhängen nichts begriffen haben. Die Folgen einer derartigen Auslese sind fatal.

Mit dem Beurteilungsspielraum der Klausurenprüfer liegt ein zweckentfremdetes Ermessen vor, weil die Prüfer der Klausurbearbeitungen gerade nicht feststellen können, ob der Rechtsreferendar nach seinen fachlichen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt zuzusprechen ist, wie dies gemäß § 5 JAG LSA Feststellungszweck der zweiten juristischen Staatsprüfung sein soll. Zwar lassen sich gewisse fachliche Kenntnisse mit Klausuren abprüfen. Jedoch wird dabei übersehen, daß das Klausurenschreiben zu einer Kunstform eigener Art entwickelt worden ist, das mit Anforderungen der Praxis kaum noch etwas gemein hat. Schon persönliche Fertigkeiten können damit nicht mehr geprüft werden, wie zB das Einlassen auf die Unwägbarkeiten einer mündlichen Verhandlung oder argumentative Fertigkeiten in einer Kammer, einen eigenen Standpunkt zu erarbeiten, zu formulieren und zu verteidigen. Nur wer sich jemals gefragt hat, warum das Grundgesetz mit der Würde des einzelnen Menschen seinen Grundrechtskatalog eröffnet, ist in der Lage die Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit zu begreifen, die nämlich die individuelle Entscheidungsverantwortung eines Richters höherstellt als den Willen des Gesetzgebers, was ebenso der Idee der Gewaltenteilung geschuldet ist. Daher kennzeichnet die Befähigung zum Richteramt jedenfalls nicht die Bereitschaft, sich an einem Quiz um den Inhalt einer Lösungsskizze zu beteiligen, weil hierbei auf die Erprobung individueller Fertigkeiten verzichtet wird, sich selbständig die Grundlagen zu einer einzelfallgerechten Entscheidung zu verschaffen. Die Ausübung richterlicher Unabhängigkeit ist eine Frage der individuellen Persönlichkeit. Und daß die Prüfer von Klausurbearbeitungen das Gesamtbild der Persönlichkeit des Bearbeiters nicht zu erkennen vermögen, bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen. Die JAPrO ist danach rechtswidrig, insoweit sie bei der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens § 5 JAG-LSA nicht beachtet und dadurch die Verordungsermächtigung des JAG-LSA nicht zweckentsprechend ausfüllt.

Der normativen Ermächtigungslehre wird mit dieser Ausgestaltung der Prüfung zuwidergehandelt. Das den einzelnen Prüfern eingeräumte Beurteilungsermessens soll eine Auslese zum Universaljuristen bewirken durch eine Streuung der Prüferpersönlichkeiten, welche regelmäßig aber nur die Bearbeitung von vorgegebenen Klausurlösungen auf praktische "Brauchbarkeit" mit einer Lösungsskizze überprüfen. Hierdurch wird gerade nicht individuelle Leistung bewertet, weil das Setzen von individuellen Schwerpunkten dem Prüfling gar nicht ermöglicht wird. Eine Ermessensausübung, die sich an einer letztlich nur auf theoretischer Grundlage simulierten "Brauchbarkeit in der Praxis" orientiert und dabei den Zweck der Ermessensausübung unberücksichtigt läßt, nämlich die Auslese kann danach nur ermessensfehlerhaft sein. Letztlich wird durch dieses Verfahren verschleiert, daß das Ausleseziel tatsächlich die Repetitorkompatibilität und die Fertigkeit des unmündigen Auswendiglernens ist und gerade nicht die Heranbildung verantwortungsbewußter Nachwuchsjuristen.

In jeder Behörde wird Neuanfängern eine Einarbeitungszeit zugestanden, welche manche zur Orientierung an den anfallenden Problemstellungen und andere nunmal nur zur Orientierung an ihren Vorgesetzten nutzen. Jedenfalls kommt es aber an keinem einzigen Arbeitsplatz für Juristen vor, daß er innerhalb von zwei Wochen für jeweils fünf Stunden auf sich allein gestellt aus allen Fachgebieten "praxistaugliche" Ausarbeitungen erstellen muß. Diese Examensanforderungen erfüllen regelmäßig nur in der Kunstform des Klausurenschreibens trainierte Repetitorzöglinge, die Auswendiggelerntes reproduzieren und dieses keinesfalls reflektieren. Die übrigen scheitern weniger an ihren mangelnden Fertigkeiten, als einem Phänomen, das als "Blockade des selbständigen Denkens" bezeichnet wird (vgl Böckenförde JZ 1997, 317 [320]).

Dem Zweck von Verwaltungsermessen wird mit diesen zweckentfremdeten Ermessen in rechtsstaatlich bedenklicher Weise zuwidergehandelt, weil hier das Ermessen gar nicht mehr einer Dezentralisierung von Entscheidungsverantwortung dient. Es geht nicht darum, daß eine Vielzahl möglicher Einzelfälle nicht vom Gesetzgeber vorhergesehen werden könnte, weswegen die Entscheidungskompetenz einzelfallbezogen auf einzelne Bearbeiter übertragen und diesen insoweit eine Begründungspflicht für ihr Handeln auferlegt würde. Die Prüfer lassen sich gar nicht erst auf eine Beurteilung der individuellen Fertigkeiten der Prüflinge ein, sondern reduzieren diese auf einen beschränkten Rahmen von Kenntnissen zumeist am Maßstab einer Lösungsskizze. Es wird also die Prüfung vermieden, inwieweit der Prüfling über sozial relevantes Problembewußtsein sowie Kenntnisse der Zusammenhänge verfügt und sich Fertigkeiten erarbeitet hat, diese produktiv gestaltend in die Rechtsordnung einzubringen.

Kein einziger Prüfer hat sich danach bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 40 VwVfG LSA am Zweck der Ermächtigung, nämlich an § 5 JAG LSA orientiert. Die Beurteilungen der Prüfer sind also hier tatsächlich die "unbrauchbaren Arbeiten".

UP

C.

(Die Indienstnahme des rechten Mobs unter den Auszubildenden)

Mein Einstellungsjahrgang November 1996, hatte mit 30 von 105 nichtbestandenen schriftlichen Prüfungen zu einer "Durchfallquote" von 28.57% geführt (Auch der nächste und bisher letzte Prüfungsdurchgang des JPA hat eine "Versagerquote" von über 30% erbracht!). Angesichts dieses hohen "Versageranteils" hatte das OLG Naumburg erstmals zwei eigenständige "Versager"-Arbeitsgemeinschaften in Halle und Magdeburg gebildet, weil diese Referendare vermutlich zu viele waren, als daß man sie den Neuanfängern noch als mahnende Beispiele hätte vorführen können.

Die Atmosphäre in dieser "Versager"-Arbeitsgemeinschaft empfinde ich derzeit im Vergleich zu oben dargelegten Erfahrungen in meiner ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft als vergleichsweise sehr angenehm. Es fehlen dort jene "opportunistischen Schleimer", die den derzeitigen Auslesekritierien problemlos genügt haben. Diese Referendare zeichneten sich insbesondere dadurch aus, daß sie Arbeitsgemeinschaftsleitern eifrig ihre Repetitorkenntnisse präsentiert und dadurch kritische Auseinandersetzungen, Fragen und Diskurse unterdrückt haben.

Dem beklagten JPA und der Prüferschaft ist daher vorzuhalten, daß sie eine Ausbildung reproduzieren, welche selbstbewußte Persönlichkeitsentwicklungen in einer eigenständigen Staatsgewalt unterdrückt. Erziehungsziel sind Juristen, die zu jedem Thema mit Schlagworten auftrumpfen können, dadurch Allwissenheit vortäuschen und reflektierende Zweifler demotivieren sollen. Diese Juristen reproduzieren ihrerseits alles, was in ihre Beck'schen Gesetzestextsammlungen einsortiert wurde, als wertfrei verobjektivierten Ausdruck des Willens eines verantwortungsbewußten Gesetzgebers. Es werden also Juristen ausgebildet und unter diesen eine Auslese nach jenen betrieben, die einem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz keinerlei Widerstand entgegensetzen und selbstgleichgeschaltet subsumieren würden. Zur Reflexion und Kritik neigende Referendare werden hingegen als "unsicher" aussortiert und mit der Reduzierung auf diese Prüfungskriterien dazu genötigt, sich diesem Gleichschaltungsideal zu unterwerfen. Zusätzlich kürzt die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg diesen Referendaren die 86.5% der Bezüge um weitere 15% mit der Begründung, dies solle als "Leistungsanreiz" dienen. Wer seine Befähigung zum Richteramt aber allein mit auswendiggelernten Definitionen und Schemata erlangt ohne die Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit zu verinnerlichen, droht in Extremsituationen jedenfalls sein Amt zu mißbrauchen. Ich halte es daher für gefährlich, Referendare durch Auslesedruck und Ausbildungsziele, welche sie auf Auswendiglernen und Fleißarbeiten reduzieren, in die Selbstgleichschaltung zu drängen.

UP

D.

(Einstufige Reformmodelle zur Juristenausbildung)

Aufgrund einer sogenannten "Experimentierklausel" in § 5b des Richtergesetzes wurde ab 1971 an den Universitäten Augsburg, Bielefeld, Bremen, Hamburg, Hannover und Konstanz einstufige Juristenausbildungsmodelle praktisch erprobt. Die weitreichendsten Reformmodelle wurden in Bremen, Hamburg und Hannover entwickelt. Durch Änderung des Richtergesetztes wurden 1984 durch die seinerzeitige Bundesregierung diese Entwicklungen unterdrückt, so daß überall wieder die heutigen Ausbildungsstruktur aus den 60er Jahren restauriert werden mußte. Mehr als zehn Jahre lang wurden danach Weiterentwicklungen unterdrückt und blockiert, also die Kreativität und die Einsatzbereitschaft junger Menschen vergeudet, indem Nachwuchsjuristen zum Klausurenschreiben in juristischen Staatsexamina genötigt wurden, zu einer "Kunstform eigener Art", die mit Problemstellungen und Persönlichkeitsanforderungen der Praxis nur noch wenig gemein hat. Dabei war bereits im letzten Jahrzehnt durch empirische Studien zu belegen, daß das zweistufige Ausbildungskonzept und seine Prüfungsanforderungen zu längeren Ausbildungszeiten, einer zweifelhaften sozialen und Persönlichkeitsauslese und instabilieren Berufsperspektiven führte, als dies die reformierten Studiengänge in Bremen, Hamburg und Hannover leisteten.

Mit der Konzeption des forschenden Lernens, sollte in diesen Reformstudiengängen mit dem vorherrschenden und nunmehr voll restaurierten Ausbildungsdogma gebrochen werden, daß ein guter Jurist ein kritischer Jurist nicht sein sollte. Mit hierauf abgestimmten Prüfungsanforderungen wurden bewußt Freiräume gerade auch für kritische Berufsrollenübernahmen geschaffen. Angestrebt wurden keine Juristen, die zu jedem Thema mit Schlagworten auftrumpfen konnten, durch forsches Auftreten also Allwissenheit vortäuschen und reflektierende Zweifler demotivieren sollten. Ausbildungsziel waren vielmehr Persönlichkeiten, die sich schnell in ihnen fremde Rechtsgebiete einarbeiten und diese in einen Gesamtkontext einordnen konnten, um damit konsenstaugliche Einzelfallentscheidungen selbstbewußt mitzugestalten.

Durch die Verschachtelung der theoretischen Ausbildung an der Universität mit praktischen Ausbildungsstationen, wurden insbesondere dem Nachwuchs aus Nichtakademiker- bzw Nichtjuristenhaushalten Möglichkeiten der Auseinandersetzung eröffnet, was vermutlich der Hauptgrund für die Unterdrückung dieser Ausbildungskonzepte war, da es in den 70er Jahre noch vermehrt "Herrschaftwissen" von "Eliten" zu verteidigen galt. Es galt den Reformstudiengängen stattdessen den juristischen Diskurs neuen Teilnehmerschichten zu erschließen und ihren Gestaltungswillen zu wecken. Den theoretischen Ausbildungssveranstaltungen an den Universitäten folgten damals frühzeitig praktische Erfahrungssammlungen, während zusätzlich studienbegleitende Leistungskontrollen zeitnah zu den entsprechenden Ausbildungsstationen erstellt wurden, so wie das im heutigen Ausbildungssystem in den Arbeitsgemeinschaften geschieht, die keinerlei Examensrelevanz besitzen.

Elementar vom Ausbildungskonzept der 60er Jahre, also auch von der heutigen Ausbildung wich zB das bereits zum Wintersemester 1971/72 eingeführte einstufige Reformkonzept in Bremen dann im Hauptstudium II ab. Hier hatten der Auszubildenden einen Schwerpunkt zu wählen, in dem er die geschichtlichen und politischen Bedingungen juristischer Problemlösungen zu erkennen und rechtspolitische Vorschläge zu erarbeiten befähigt werden sollte. Hieran schlossen sich 23 Monate praktische Ausbildung an, die aus 17 Monaten Hauptpraktikum und 6 Monaten Schwerpunktpraktikum bestanden und auch ähnlich dem heutigen Referendariat mit Bezügen abgesichert waren.

Die heutige erste juristische Staatsprüfung war hier vollkommen durch studienbegleitende Leistungskontrollen ersetzt worden. Bereits hier boten sich umfangreiche Wahlmöglichkeiten aufgrund der Verschachtelung von theoretischer und praktischer Ausbildung. So mußte aus einem umfangreichen Katalog an Prüfungsleistungen eine Mindestanzahl an verschiedenen Leistungsarten wahlweise erbracht werden, wozu zB auch ein Votum, ein Vertragsentwurf oder der Entwurf einer rechtlichen Regelung (zB Verwaltungsvorschrift, Satzung, Rechtsverordnung oder Gesetz) fiel. Somit hatte bereits die "erste juristische Staatsprüfung" der reformierteneinstufigen Ausbildungskonzepte, den Auszubildenden mehr Freiraum zum selbständigen Arbeiten eröffnet als die heutigen Klausurexamina der zweiten juristischen Staatsprüfungen.

Die eigentliche Abschlußprüfung gründete sich auf abgeschichtete Prüfungen zu den einzelnen Praxisstationen, das heißt Arbeiten in ihrem praktischen Kontext zur Ausbildung am Arbeitsplatz waren maßgebend für die Bewertung, so daß zB auch individuelle Fertigkeiten einfließen konnten, wie die Einbeziehung des Sachverstands von Sachbearbeitern in Behördenentscheidungen oder komplexe deliktsbezogene Auseinandersetzungen und der Bedeutung ihrer Sanktionierung bei der Staatsanwaltschaft - individuelle Leistungen also, die im heutigen Klausurexamen beim Abhaken der Lösungsskizze von Prüfern zumeist als störend empfunden würden.

Als Abschlußarbeit wurde schließlich eine wissenschaftliche Arbeit zu einem Thema aus dem gewählten Schwerpunktbereich erstellt. Auch dieses Thema wählte der Prüfling selbst und schlug es der Prüfungskommission vor. Hierbei sind fruchtbare Auseinandersetzungen entstanden, weil die mündliche Prüfung zur Hälfte aus der Verteidigung dieser selbständigen Hausarbeit bestand. Es galt somit als Krönung der Ausbildung sich wissenschaftliche Fachkompetenz erarbeitet zu haben und die erarbeiteten Standpunkte im Diskurs zu verteidigen. Hierbei bestand die Prüfungskommission aus Hochschullehrern und Praktikern, sowie aus zwei nicht stimmberechtigten studentischen Vertretern, die jedoch auch bei den Beratungen anwesend blieben und ggf vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen zur Verfügung standen. Da Bremer Verwaltungsrichter noch heute bekannt dafür sind, daß sie Mitglieder von Prüfungskommissionen für unsachliche Beurteilungen zurechtweisen, wurde hier ein Prüfungssystem bereitgestellt, in dem die engagierte Auseinandersetzung mit juristischen Konfliktlösungsmechanismen auch die verdiente Anerkennung zukommen konnte.

Beweis: Robert Francke/Hans-Jürgen Hopp "Einstufige Juristenausbildung in Bremen - Evaluation eines Reformmodells" Alsbach/Bergstraße 1986.
Es wird angemerkt, daß ich während meiner juristischen Universitätsausbildung in Bremen des öfteren Professoren erlebt habe, die "ihrer" einstufigen Ausbildung wehmütig nachgetrauert haben, so daß mich bei der Bearbeitung dieser Klage mehrfach die Wut packte, wieso diese Professoren mit ihrer vergleichsweise komfortablen Klageposition der verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Lehre ihr in mehr als zehn Jahren entwickeltes und erprobtes Ausbildungskonzept nichteinmal versucht haben zu verteidigen. Insofern würde ich mich über ein entsprechend "ohrfeigendes" Urteil aus den neuen Bundesländern sehr freuen.

Demgegenüber steht zu befürchten, daß ein großer Teil der nunmehr gesamtdeutschen Juristenschaft eine "herrschende Meinung" nach Repetitorien auswendiggelernt und damit die hierauf zugeschnittenen Klausuren bestanden hat. Weiterhin waren die mündlichen Prüfungen mit Prüferdossiers einer Rechtsanwaltskanzlei in Celle zu meistern. Die Folge dieser intellektuellen Unterforderung sind Juristen, die kaum Probleme mit richterlicher Unabhängigkeit, der Berufsidentifikation als Organ der Rechtspflege oder dem beamtenrechtlichen Diensteid erleben und insbesondere nicht mit dem Gelöbnis "Gerechtigkeit gegen jedermann zu üben" und dem Begriff "gewissenhaft", weil sie sich schlicht niemals damit auseinandergesetzt haben. Die derzeitige Auslese behindert also den Fortschritt juristischer Kultur und fördert geistig unbewegliche Seilschaften, die mit intellektueller Brillianz nicht mehr zu überzeugen wissen (anschaulich: Lamprecht NJW 1998, 3253 zu "Karlsruher Indiskretionen"), denn richtigerweise wäre anzustreben: "Der staatliche Entscheidungsträger muß sich dem Betroffenen gegenüber erklären und ihm deutlich machen, daß er selbst aufgrund gemeinsamer humaner, vernünftiger Prämissen das gleiche Ergebnis hätte finden müssen." (Isensee JZ 1999, 265, 273 reSp).

UP

E.

(Verfassungswidrigkeit)

Von einer unglaublich dekadenten Herablassung des beklagten JPA zeugt der abschließende Hinweis im Widerspruchsbescheid(Anlage 5 Seite 5), ich hätte soweit ich das der schriftlichen Prüfung zugrundeliegende Prüfungs- und Ausbildungssystem und damit auch die zur Anwendung gelangten Vorschriften der JAPrO gerügt habe, die aktuelle Reformdiskussion mit " immerhin interessanten Gedanken" bereichert. Ich bestreite mit Bezügen im Ergänzungsvorbereigungsdienst in Höhe von 1.571.52 DM pro Monat meinen Lebensunterhalt und hatte keinesfalls die Absicht, hochbezahlten Ministerialbeamten ihre tatenlosen Reformdiskussionen zu bereichern - tatenlos insbesondere insoweit, als mir die künftige Reform selbst nichts mehr nützen wird. Darüberhinaus dürfte gerichtsbekannt sein, daß Justizministerin Karin Schubert sich derzeit statt mit fortschrittlichem Engagement zur Reform der Juristenausbildung zu profilieren, dies vielmehr mit einer "Gerichtsreform" tut, der ein Kokettieren mit Gleischschaltungsideen gleichkommt. Vielmehr hat das beklagte JPA in seinem Widerspruchsbescheid langatmig Ausführungen zu Nebensächlichkeiten gemacht und damit versucht auszublenden, daß ich detaillierte Ausführungen zur Verletzung meiner Grundrechte durch das gegenwärtige Prüfungsverfahren gemacht habe, denen das beklagte JPA offensichtlich nichts entgegenzusetzen wußte. Eine derartige juristische Argumentation, die Diskussion auf Nebenschauplätze zu ziehen, ist unseriös und ungeeignet, das Vertrauen in die Fachkompetenz des JPA zu stärken.

Juristische Kompetenz zeigt sich darin, Einzelfälle in juristische Denkstrukturen zu integrieren anstatt Einzelfälle auswendigglerntem Definitions- und Schematawissen zu unterwerfen, wie dies in Klausurlösungsfällen gefordert wird. Es ist danach mit der Fixierung auf Klausurexamina vollkommen ausgeschlossen, juristische Persönlichkeitsentwicklungen zu fördern, welche sich zB in Behörden das Fachwissen von Sachbearbeitern zunutzemachen, um es in sachgerechte Behördenentscheidungen zu integrieren und mit anderen Behörden abzustimmen. Auch eröffnet Klausurenschreiben keinerlei Spielraum, sich auf richterliche Tätigkeit vorzubereiten, auf die Frage, welche Ermittlungen ein unabhängiger Richter für erforderlich hält, um eine verantwortungsbewußte Einzelfallentscheidung zu fällen. In meinem Widerspruch gegen die Examensbewertung vom (Anlage 2) hatte ich dazu den Soziologen Niklas Luhmann zitiert, der 1965 veröffentlicht hatte ("Grundrechte als Institution", Berlin 1965, Seite 51 und Seite 55): "Eine Sozialordnung, welche die individuelle Persönlichkeit strukturell strapaziert, muß sie zugleich entlasten, indem sie die Anforderungen begrenzt." Denn: "Jede differenzierte Gesellschaft, die soweit entwickelt ist, daß sie zentral nicht mehr ausreichend koordiniert werden kann, muß sich auf Persönlichkeiten als Knotenpunkt sozialer Anforderungen stützen. Das führt zu erhöhten Investitionen in den Einzelnen. Die Dynamisierung seiner Ansprüche wird sozial legitimiert. Es entwickelt sich eine gesteigerte Sensibilität gegenüber persönlichen Verhaltensbedingungen und Schonungsbedürfnissen. Takt, Toleranz und psychologisches Einsichtsvermögen gewinnen ersichtlich an Boden" . Das sollte auch Ziel der Juristenausbildung sein.

Danach verletzt die derzeitige Juristenausbildung indem sie individuelle Persönlichkeiten von Studenten und Referendaren unterdrückt und diese auf unmündige Fleißarbeiten reduziert, im vorliegenden Fall meine Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG, weil gilt: "Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewußt wird. Hierzu gehört, daß der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährt die freie Entfaltung der im Menschen angelegten Fähigkeiten und Kräfte." - BVerfG Beschluß vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 - E 49, 286 [298].

Soweit empirische Studien zur einstufigen Reformausbildung die Erkenntnis hervorgebracht haben, daß nur sehr wenige Studenten stark individuell geprägte Wege zu gehen vermögen (Francke/Hopp aaO Seite 160), kann dies nicht bedeuten, daß wieder und derzeit noch im zweistufigen Ausbildungskonzept, wo diese Studenten oder Referendare durch die Ausbildung bedingt gar nicht erst auffallen, eine weitere Ausgrenzung ihrer Fertigkeiten und eine Unterdrückung von deren Entfaltung stattzufinden hat.

Ebenso betroffen sind Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 GG, sowie die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 iVm Artikel 4 Absatz 1 Verf LSA und Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz Verf LSA.

Es geht mit dieser Klage vor allem darum, daß nicht nur für künftige Juristengenerationen die Mangelhaftigkeit der derzeitigen Juristenausbildung überwunden wird. Vielmehr sind bis zur unmittelbar bevorstehenden Reform auch Übergangsregelungen für die derzeit ausgebildeten Juristen bereitzustellen, um unbillige Härten zu vermeiden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Leistungsanforderungen der Juristenausbildung könnte daher zB mit der Übergangsregelung versehen werden, daß für die derzeit ausgebildeten Juristen die im fünften Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 JAPrO anzufertigende längere besonders besonders anspruchsvolle schriftliche Leistung der Erbringung der schriftlichen Prüfungsanforderungen gleichgesetzt werden kann.

Darüberhinaus habe ich durch Einreichen meiner aufwendigen Widerspruchsführung gegen die Examensbewertung (Anlage 2) hinreichend glaubhaft gemacht, meine gesamte Arbeitskraft meiner juristischen Ausbildung gewidmet, mir die Fähigkeit zu selbständiger Auseinandersetzung mit Einzelfällen und zu deren rechtswissenschaftlicher Abstraktion erarbeitet zu haben. Die Reformbedürftigkeit der Examens- und der Klausuranforderungen waren insoweit jedenfalls ausschlaggebender für mein Examensversagen als meine Motivation, meine Arbeitsbereitschaft und meine Einsatzfähigkeit. Meine Bewertungen in einzelnen praktischen Stationen ergeben kein anderes, sondern mit bisher vier vollbefriedigenden Beurteilungen gerade dieses Bild.

Beweis: Vorlage von Zeugnissen aus praktischen Stationen.

Das beklagte JPA zeigt selbst keinerlei Bestrebungen, die Reform der Juristenausbildung zu forcieren, trotzdem nun bereits zwei Ausbildungsjahrgänge "kollabiert" sind. Daß ursächlich hierfür vor allem sein dürfte, daß individuelle Persönlichkeiten zum verdummenden Quiz um den Inhalt von Lösungsskizzen genötigt werden und zu Auslesekriterien, bei denen es auf die Praxistauglichkeit der erworbenen Fertigkeiten gar nicht ankommt, scheint dem beklagten JPA gar nicht in den Sinn zu kommen. Insofern ist es ein Unding, daß ich mit meinen zweifach gekürzten Anwärterbezügen mir in diesem Verfahren mit eigenem Kostenlastrisiko komplexe Gedanken um Sinn und Zweck der Juristenausbildung machen muß, für die andere hochbezahlt werden.

Sich ausschließlich auf Klausurlösungsfälle vorbereiten zu sollen wirkt daher hochgradig demotivierend, weil eigentliche Fachkompetenz damit gar nicht entwickelt wird. Muße zu diesem Klausurenschreiben finde ich derzeit übrigens erst, seit ich mir Freiräume zur geistigen Auseinandersetzung auch im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens eröffnet habe, den Sinn und den Zweck der Justiz zu reflektieren. Insofern hat es mein Selbstbewußtsein enorm gesteigert, in diesem Verfahren zu erkennen, daß viele Prüfer sich nichtmal ansatzweise so intensiv mit ihrer Arbeit auseinandersetzen (wollen), wie ich ihnen das noch respektvoll zugestanden hätte.

Nur starke Persönlichkeiten sind aber in der Lage, die Integrationskraft der Rechtsordnung künftig überhaupt noch sicherzustellen, so das denn tatsächlich angestrebt wird. Die Risiken subtiler Gegenbewegungen bei der Vernachlässigung von Persönlichkeitsförderung unter Juristen hatte ich bereits in meinem Widerspruch gegen die Examensbewertung vom 14. Oktober 1998 angeführt und sehe mich aktuell durch Isensee JZ 1999, 265 [267 reSp] in der Vetretbarkeit meiner Ansicht bestätigt:

Der Prozeß der Rechtfertigung des Staates nimmt kein Ende, er währt, solange das Nachdenken über ihn dauert. Die Urteile, die fallen, sind allenfalls Zwischenbescheide. Sie bringen keine dauerhafte Klärung, und sie schließen das Verfahren nicht ab. Sie erwachsen nicht in Rechtskraft. Der Staat kann den Prozeß nicht gewinnen, sondern nur durchstehen.
Er kann ihn aber verlieren. Wenn er sich nicht vor den Anforderungen der Vernunft zu rechtfertigen vermag, riskiert er Akzeptanzverlust, Veränderungsdruck, Fundamentalopposition, Widerstand, am Ende Anarchie oder Ablösung durch eine andere Form der Organisation.
Die Vernunft, die über den Staat zu Gericht sitzt, vermag ihre Urteile nicht selbst zu vollstrecken. Das überläßt sie den realen Mächten, deren sie sich zuweilen zur Durchsetzung ihrer Zwecke listig zu bedienen weiß. Hegel zeichnet das faszinierende Geschichtsparadoxon der Wechselbeziehungen von tatenlosem Wissen und unwissender Tat. Die politischen Ideen bewegen sich auf Umwegen und Schleichwegen, bis sie zu realer Wirkung kommen, und auf diesen langen Wegen wandeln sie sich, passen sich an, schleifen sich ab und laden sich auf mit politischer Energie. Ihr Einfluß vollzieht sich zumeist im stillen Wandel und in unmerklichen Übergängen. Sie können auch zu wildem Ausbruch führen wie der französischen Revolution. In diesem politischen Schlüsselereignis der Neuzeit schreitet die Philosophie unmittelbar zur Tat und sucht den Staat nach ihrem Bilde neu zu schaffen. Sie veranstaltet das Tribunal, und sie übernimmt selber auch die Vollstreckung.

Ich mache mir keinerlei Illusionen über die Erfolgsaussichten dieser Klage. Aber solange ich noch nicht endgültig vom juristischen Berufsstand ausgeschlossen worden bin, möchte ich die maßgebenden Entscheidungsträger nicht um die Gelegenheit bringen, sich mit einer couragierten Entscheidung zu profilieren als unabhängige Richter und Element einer eigenständigen und selbstbewußten Staatsgewalt. Eine Klageabweisung werde ich als Willenserklärung der Justiz auslegen, sich von ihren feudalen Wurzeln nicht emanzipieren zu wollen und ggf als Verbot hinnehmen, meine Arbeitskraft auf die Integrationswirkung der Rechtsordnung zu verwenden. Ich würde es aber vorziehen, wenn die unerfreulichen Erlebnisse während des Referendariats durch dieses Verfahren wenigstens noch einen anregenden Reformdruck auf den Landesgesetzgeber ausüben würden...

Dirk Burchard

UP

Aus einem Schriftsatz vom 5. Januar 2000
- Erster Schriftsatz aus Hamburg -

Meine im Schriftsatz vom 10. Oktober 1999 noch einmal beschriebene aufwendige Arbeitsweise hat nun endlich - und selbstverständlich außerhalb Sachsen-Anhalts - ihre Anerkennung erfahren: Die im Rahmen meiner Wahlstation beim Landesbeauftragten für den Datenschutz von mir erstellte Hausarbeit nach § 41 Absatz 2 Satz 3 JAPrO ist zwischenzeitlich unter namhafter Herausgeberschaft in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft veröffentlicht worden. Mit dieser Veröffentlichung kann ich numehr auch bei künftigen Bewerbungen meine aufwendige Arbeitsweise dokumentieren, die durch das Klausurexamen in beleidigender Weise mit Füßen getreten und unterdrückt worden ist.

Beweis: Fundstelle Burchard KritV 1999, 239 - 252 sowie ggf die Anschriften der Autoren auf Seite 222. Diesem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Magdeburg und der Abschrift liegen Kopien des Aufsatzes bei (Anlage 13).
UP

Aus einem Schriftsatz vom 31. Januar 2000

Im übrigen stelle ich hiermit im Hinblick auf meine am 26. Oktober 1999 bestandene zweite juristische Staatsprüfung meinen Antrag um:

Ich beantrage numehr:

festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 16. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 1999 rechtwidrig war.
und die Folgen insoweit zu beseitigen, mir ein Zeugnis über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung ohne Ausweisung einer "Gesamtnote" allein mit der Feststellung "bestanden" auszustellen
oder hilfsweise ein Zeugnis auszustellen, das mir die Befähigung zum Richteramt mit einem Verweis auf meine in Burchard KritV 1999, 239 dokumentierte Leistung bestätigt.
UP

Schriftsatz vom 6. März 2000

In der Verwaltungsrechtssache

Herr Dirk Burchard

gegen

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt,
vertreten durch die Ministerin,
diese vertreten durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts

wegen: Zweiter juristischer Staatsprüfung

wird auf den Schriftsatz vom 9. Februar 2000 ergänzend vorgetragen:

Da vom "erkennenden" Einzelrichter aus den im Befangenheitsantrag vom 5. Januar 2000 und den mit der zwischenzeitlich erübrigten Beschwerde dargelegten Gründen keine Entscheidung zu erwarten ist, welche in einer Fachzeitschrift veröffentlicht zum Fortschritt der Juristenausbildung beitragen könnte, wird an die Beklagte im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2000 geänderten Anträge die Frage gerichtet, was sie eigentlich hindert, die Reformbedürftigkeit des Klausurexamens einzugestehen und ein - derzeit notgedrungen zusätzliches - Zeugnis ohne Ausweisung einer Gesamtnote auszustellen.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch anfragen, ob ich eine dieser legendären Toilettenmarken zur Erinnerung an das beklagtenseits verteidigte Klausurexamen erhalten könnte, welche während der Klausuren zu jedem Klobesuch bei der darüber Protokoll führenden Aufsicht abzuholen und wieder abzugeben waren. Nach meiner letzten Klausur am 31. August 1999 hatte mir die von der Beklagten gestellte Aufsicht diese Bitte leider abgeschlagen. Diese Toilettenmarken waren mit einigem Abstand der lächerlichste Initiationsritus bei der Ausbildung zur Befähigung zum Richteramt. Und da ich diese Befähigung zum Richteramt anstatt durch Begeisterung für derartige Erniedrigungen, wie während eines zur Auslese betriebenen Wettratens um den Inhalt von Lösungsskizzen die eigenen Toilettenbesuche protokollieren zu lassen, viel lieber mit geistreicher und in Burchard KritV 1999, 239 dokumentierter Auseinandersetzung mit meiner Arbeit erlangen wollte, ist es auch bezeichnend, daß ich deswegen in Sachsen-Anhalt disziplinarrechtlich verfolgt wurde - das ist die deutsche Geistfeindlichkeit, mit der in diesem Land bereits einmal Bücher verbrannt wurden und die sich in der niemals entnazifizierten Justiz am zähesten gehalten hat.

Jedenfalls stimmt es mich zufrieden, seit jeher Mißstände benannt zu haben, wenn ich sie erkannt habe und mich dieser Erkenntnis auch niemals verschlossen zu haben.

Dirk Burchard

UP

VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG

- 8. Kammer -

Aktenzeichen: 8 A 188/99 MD

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Verwaltungsrechtssache


des ehemaligen Rechtsreferendars Dirk Burchard,
(...)

Klägers,


g e g e n

das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten
durch die Ministerin, Klewitzstraße 4, 39112 Magdeburg,

Beklagten,

w e g e n

Nichtbestehens der Zweiten juristischen Staatsprüfung.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 8. Kammer - hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2000 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Benndorf als bestellten Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 20.000,- festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
UP

Tatbestand:

Der Kläger, welcher zwischenzeitlich die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, nahm im Rahmen des ersten Prüfungsverfahrens an dem Klausurentermin vom 16. bis 28. April 1998 teil.

Mit Bescheid vom 16.09.1998 teilte der Beklagte mit, dass die von dem Kläger angefertigten Aufsichtsarbeiten wie folgt bewertet worden seien:

Schriftliche Leistungen Note Punktzahl
1. Pflichtklausur:
(Strafrecht I)
ungenügend 0
2. Pflichtklausur:
(Strafrecht II)
mangelhaft 3
3. Pflichtklausur:
(Zivilrecht I)
ungenügend 0
4. Pflichtklausur:
(Zivilrecht II)
ausreichend 6
5. Pflichtklausur
(Zivilrecht III)
ausreichend 5
6. Pflichtklausur
(Öffentliches Recht I)
ungenügend 0
7. Pflichtklausur
(Öffentliches Recht II)
mangelhaft 3
8. Pflichtklausur
(Öffentliches Recht III)
mangelhaft 1

Zugleich stellte der Beklagte fest, die Prüfung sei gemäß § 49 JAPrO ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, weil mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet worden seien als mit 4,0 Punkten.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14.10.1998 Widerspruch ein, welchen er auf die Bewertung der sechs "nicht bestandenen" Klausuren beschränkte.

Zur Begründung des Widerspruchs führte er hinsichtlich der - mit ungenügend (0 Punkte) bewerteten - Klausuren zum Strafrecht I, Zivilrecht I und Öffentliches Recht I aus, dass die Benotung mit "ungenügend" dem Nichterscheinen zur Prüfung, der Abgabe leerer Blätter oder Täuschungsversuchen vorbehalten bleibe. Hinsichtlich der Bewertung der Klausur Strafrecht II räumte der Kläger ein, die Leistung werde auch seinen eigenen Ansprüchen nicht gerecht. Hinsichtlich der Bewertung der Klausur öffentliches Recht II kritisierte der Kläger das Bewertungsverfahren als "undurchsichtig". Hinsichtlich der Bewertung der Klausur Öffentliches Recht III rügte der Kläger schließlich, die Zweitkorrektur lasse keine Auseinandersetzung mit der Arbeit erkennen.

Der Beklagte leitete die von dem Kläger beanstandeten Aufsichtsarbeiten erneut den Erst- und Zweitkorrektoren zur Stellungnahme zu und erließ sodann den Widerspruchsbescheid vom 12.03.1999, mit welchem er den Widerspruch zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die vom Kläger gegen die angefochtenen Beurteilungen erhobenen Einwände griffen nicht durch; es bestehe danach keine Möglichkeit, die Bewertungen gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 JAPrO aufzuheben.

Mit seiner am 14.04.1999 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Benotung der schlechter als "ausreichend" bewerteten Aufsichtsarbeiten. Die Klagebegründung vom 10.05.1999 enthält längere Ausführungen über das - nach Auffassung des Klägers veraltete - Ausbildungs- und Prüfungssystem in Sachsen-Anhalt sowie eine Darstellung von Erlebnissen des Klägers während seiner Referendarausbildung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16.09.1998 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 12.03.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den angegriffenen Bescheiden fest.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Prüfungsakten PA II 009/98 Bezug genommen.

UP

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung im ersten Prüfungsversuch ist nicht zu beanstanden und verletzt demzufolge den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die formellen Voraussetzungen des § 49 JAPrO für die Feststellung des Nichtbestehens ohne mündliche Prüfung waren gegeben, denn von den acht Aufsichtsarbeiten waren sechs Arbeiten geringer als 4,0 Punkte (ausreichend) bewertet worden.

Weder das von dem Beklagten durchgeführte Prüfungsverfahren noch die Bewertung der vom Kläger angefertigten - streitgegenständlichen - Aufsichtsarbeiten als solche begegnen rechtlichen Bedenken. Das Prüfungsverfahren - insbesondere die Festsetzung der Zahl der Aufsichtsarbeiten und die Bestimmung der Rechtsgebiete - entsprachen den Vorgaben des § 48 JAPrO. Das Gericht hat auch keinen Anlass, die Bewertung der mit "mangelhaft" bzw. "ungenügend" benoteten Aufsichtsarbeiten zu beanstanden:

Die zu den mit "ungenügend" bewerteten Aufsichtsarbeiten vorgebrachte Auffassung des Klägers, die Vergabe dieser Note sei nur bei Nichterscheinen, Abgabe leerer Blätter oder Täuschungsversuchen gerechtfertigt, geht fehl. Es gibt keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz oder eine entsprechende Verwaltungsübung dahingehend, dass jede inhaltliche Auseinandersetzung - welche Qualität ihr auch immer zukommt - mit mindestens "mangelhaft" zu bewerten ist. Im Übrigen fehlt es bereits in dem Widerspruchsschreiben vom 14.10.1998 an einem hinreichend substantiierten Vorbringen des Klägers gegen die einzelnen Klausurbewertungen, mit welchem sich die Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hätten auseinandersetzen können. Die umfänglichen Ausführungen des Klägers zum Ausbildungs- und Prüfungssystem in Sachsen-Anhalt vermögen die von dem Prüfling geforderte substantiierte Auseinandersetzung mit den - von ihm beanstandeten - Bewertungen seiner Prüfungsleistungen nicht zu ersetzen.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Bewertung der Klausur Öffentliches Recht II eine Auseinandersetzung des Zweitkorrektors mit seiner Arbeit bemängelt, ist dem Beklagten beizupflichten, wonach es genügt, wenn sich der Zweitkorrektor mit der Bewertung des Erstprüfers "einverstanden" erklärt.

Im Übrigen ist dem Gericht - unabhängig vom Vorbringen des Klägers - nicht erkennbar, dass die Korrektoren bei der Bewertung der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeiten etwa gegen das Gebot der Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit verstoßen haben könnten. Die Korrekturen lassen auch nicht - wie vom Kläger bemängelt - eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen vermissen; vielmehr haben sich die Korrektoren in der gebotenen Gründlichkeit mit den Ausführungen des Klägers auseinandergesetzt.

Ist danach die Bewertung der Aufsichtsarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden, so genügte auch das vom Beklagten durchgeführten Widerspruchsverfahren den formellen Anforderungen des § 6 Satz 2 JAG-LSA. Der Beklagte hat von allen Prüfern die gebotene Stellungnahme eingeholt, und zwar unter Beifügung der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers. Sämtliche Stellungnahmen sind dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 02.02.1999 zur Kenntnisnahme gegeben worden. Der Kläger hatte sodann Gelegenheit, sich vor Ergehen des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides mit den Stellungnahmen der Korrektoren auseinanderzusetzen; sein diesbezüglicher Schriftsatz vom 10.02.1999 enthielt indes - erneut - lediglich allgemeine Ausführungen zum Ausbildungs- und Prüfungssystem, jedoch wiederum keinerlei substantiierte Auseinandersetzung mit den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Prüfer.

Im Übrigen geben auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren schon deswegen keinen Anlass zu einer weiteren Erörterung, weil sie sich nicht konkret mit der Bewertung der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeiten auseinandersetzen.

Sind danach die angefochtenen Bescheide des Beklagten insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden, so war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Bei der Festsetzung des Streitwertes hat sich das Gericht an dem sogenannten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl, S. 818 ff.) orientiert.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil der Klage von vornherein die gemäß §§ 167 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

(...)

Dr. Benndorf

UP

Hamburg, den 2. Juni 2000

Verwaltungsgericht Magdeburg
Schönebecker Straße 67a
39104 Magdeburg
Vorab per FAX: (0391) 606 - 70 32


Geschäfts-Nummer: A 8 K 188/99

In der Verwaltungsrechtssache

Herr Dirk Burchard

gegen

Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt,
vertreten durch die Ministerin,
diese vertreten durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts

wegen: Zweiter juristischer Staatsprüfung

wird gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil vom 16. Mai 2000

Beschwerde

erhoben und beantragt,

die vorläufige Vollstreckung des Urteils bezüglich der Kosten auszusetzen.

Das Urteil vom 16. Mai 2000 und die Streitwertfestsetzung sind schon aus dem einfachen Grund unhaltbar, weil der befangene Einzelrichter PräsVG Dr Benndorf erfüllt von erniedrigungslüsterner Verblendung den falschen Antrag ausgeurteilt hat.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2000 hatte ich auf Seite 3 in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung der Hauptsache meinen Antrag geändert.

Dieser Schriftsatz ist auch beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangen, da er jene "Beschwerde" gegen die Ablehnung meines Befangenheitsantrags enthielt, welche ich vorsorglich für den Fall eingelegt hatte, daß die erteilte Rechtsmittelbelehrung korrekt und meine Rechtskenntnis des § 146 Absatz 2 VwGO unzutreffend war. Auf diesen Schriftsatz erfolgte Schriftwechsel mit dem Vorsitzenden der 9. Kammer Haack (Dienstbezeichnung aus der Akte nicht ersichtlich).

Aber auch ohne Berücksichtigung des geänderten Antrags hätte PräsVG Dr Benndorf allein auf der Grundlage seines im Urteil verfaßten Tatbestands die eingetretene Erledigung erkennen und darauf hinweisen müssen. Danach war der ursprüngliche Antrag unzulässig und hätte nicht als unbegründet abgewiesen werden dürfen.
War also nur noch die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung festzustellen und die Folgenbeseitigung auszuurteilen, so war keinesfalls ein Streitwert in Höhe des Wertes eines zweiten Staatsexamens anzunehmen. Das Feststellungsinteresse hat demgegenüber nur einen nicht zu beziffernden Rehabilitationswert, so daß mehr als 8.000,-- DM ohnehin nicht anzusetzen waren.

Mit VGH Mannheim NVwZ-RR 90, 385, OVG Münster GewArch 76, 381 = KR Nr 1, OVG Saarlouis KR Nr 4 und BverfG NJW 97, 311 war weiterhin meine im Antrag auf Prozeßkostenhilfe dargelegte wirtschaftliche und soziale Lage zu berücksichtigen und der Streitwert nochmals zu reduzieren.

Ergänzenden Vortrag wird der Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten.

Dirk Burchard

UP

OBERVERWALTUNGSGERICHT
DES LANDES SACHSEN-ANHALT

Aktenzeichen: 2 O 241/00
A 8 K 188/99 - VG Magdeburg

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn Dirk Burchard,
(...), 22307 Hamburg,

Kläger und Beschwerdeführer,

g e g e n

das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt,
vertreten durch die Ministerin, diese vertreten durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, Klewitzstraße 4, 39112 Magdeburg,

Beklagter und Beschwerdegegner,

w e g e n
Zweiter juristischer Staatsprüfung,
hier: Streitwertbeschwerde

hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - am 25. Juni 2001 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2000 - A 8 K 188/99 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach kommt es für die Wertfeststellung auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an. Maßgeblich ist die sich für den Betreiber des Verfahrens ergebende Bedeutung der Sache.
Bei der Ermittlung dieses Interesses orientiert sich der Senat an dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten "Streitwertkatalog" (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. S.818 ff.). Dieser sieht unter II Nr. 35.2 für Verfahren über den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsexamen ein wirtschaftliches Interesse von 20.000,- DM vor. Unabhängig von der Frage, ob der Einzelrichter einen klagändernden Erledigungsantrag übersehen - wie der Kläger meint - oder ob es sich tatsächlich um eine Anfechtungsklage - wie ausgeurteilt - gehandelt hat, verbleibt es bei dem angenommenen Wert, da nach I Nr. 5 des "Streitwertkatalogs" Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststeltungsklagen ebenso zu bewerten sind, wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Dies ist zudem sachlich gerechtfertigt, denn auch im ersteren Fall muss das Gericht den ursprünglichen Streitgegenstand, in welcher Form auch immer, einer Prüfung unterziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Franzkowiak        Janßen-Naß        Otterpohl

UP

OBERVERWALTUNGSGERICHT
DES LANDES SACHSEN-ANHALT

Aktenzeichen: 2 L 242/00
A 8 K 188/99 - VG Magdeburg

B e s c h l u s s

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn Dirk Burchard,
(...), 22307 Hamburg,

Klägers und Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Neander, Rechtsanwälte Sürig und Sommerfeldt (Az: 7-2170/00 B), Osterdeich 55, 28203 Bremen,

g e g e n

das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen - Anhalt - Landesjustizprüungsamt -,
vertreten durch den Justizminister (Az: 1221 E - PA 10/00), Klewitzstraße 4, 39112 Magdeburg,

Beklagten und Antragsgegner

w e g e n
Zweiter Juristischer Staatsprüfung,
hier: Zulassung der Berufung,

hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - am 4. Februar 2002 beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000,- € (zehntausend EURO) festgesetzt.
UP

G r ü n d e

Der Beschluss beruht auf §§ 124a; 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, geändert durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl I 1626) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2001 (BGBl I 1543) - wegen der durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) als I 194 Abs. 1 VwGO eingefügten Übergangsregelung auf diesen Fall noch anwendbar -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO (Kosten) und auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (Streitwert).

1 . Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Für diesen Zulassungsgrund ist keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufgeworfen, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht hinreichend geklärt worden ist. In ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urt. v. 18.10.2001 - 2 L 38/00 -) hat der Senat angenommen, dass die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in Sachsen-Anhalt - JAPRO LSA 93 - vom 01.02.1993 (LSA GVBI S. 23), geändert durch Verordnung vom 02.11.1993 (LSA GVBI S. 682), weder gegen die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt noch gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt.

2. Die Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen nicht zur Zulassung der Berufung. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, geltend gemacht wird und vorliegt.

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt.

Der Gehörsgrundsatz ist nicht deshalb verletzt, weil der Einzelrichter die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Klägers in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht gewürdigt hat.

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B.: OVG LSA, Beschl. v. 01.08.1996 - A 2 S 332/96 -), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten, es genüge die Angabe der Gründe, "die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind". Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 -, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [145]). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat; das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht diesem Verfassungsgebot auch entsprochen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.92 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [146]). Der Tatbestand des angegriffenen Urteils belegt hier, dass der Einzelrichter das Vorbringen des Klägers auch im beanstandeten Umfang zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat.

Dass der Einzelrichter es unterlassen hat, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der JAPRO LSA 1993 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, verletzt ebenfalls nicht den Gehörsgrundsatz. Ein Gericht, das willkürlich, d.h. nicht lediglich nur infolge eines Rechtsirrtums, eine gebotene Vorlage an ein Verfassungsgericht unterlässt, kann dadurch zwar das Recht auf Gehör verletzen (BVerfG, Beschl. v. 26.02.54 - 1 BvQ 4/53 -, BVerfGE 3, 357 [359]). Erforderlich ist jedoch, dass eine Vorlage g e b o t e n ist. Geboten ist die Aussetzung und Vorlage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 100 GG aber nur, wenn ein Gericht, ein Gesetz f ü r v e r f a s s u n g s w i d r i g h ä l t. Angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats war für den Einzelrichter eher das Gegenteil geboten.

Damit steht zugleich fest, dass auch der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gewahrt ist.

Auch die Weigerung, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen bzw. dem Kläger einen Reisekostenvorschuss zu gewähren, rechtfertigt im E r g e b n i s keine Zulassung des Rechtsmittels wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs.

Das Recht auf Gehör verlangt allerdings, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen, den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1956 1 BvR 440/54 -, BVerfGE 6, 12 [14]). Es handelt sich um ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist. Es verwehrt, dass mit dem Menschen "k u r z e r P r o z e s s" gemacht wird (BVerfG, Beschl. v. 09.07.1980 - 2 BvR 701/80 -, BVerfGE 55, 4 [6]).

Zu Unrecht hat der Einzelrichter hier zwar den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Reisekostenvorschusses vom 11.05.2000 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16.05.2000 abgelehnt und ihm damit die Gelegenheit genommen, in der müdlichen Verhandlung seine Klage zu begründen. Ausweislich der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige" - AV des MJ vom 18.01.1995 (5670-202.2) - (LSA- MBI., S. 270) können mittellosen Personen auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung und für die Rückkreise gewährt werden. Über die Bewilligung entscheidet das Gericht. Nach der Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist wie folgt: Die Reiseentschädigung wird durch den für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Zahlung angewiesen. Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückkreise deckt. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten auch unvermeidbare Zehr- und Übernachtungskosten, ferner Reisekosten für eine notwendige Begleitperson. Ist in Eilfällen die Auszahlung des Betrages oder die Übbermittlung einer Fahrtkarte bzw, eines Gutscheins an den Antragsteller nicht mehr möglich, kann die zuständige Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, ersucht werden, die Auszahlung des Betrages oder die Beschaffung der Fahrtkarte bzw. des Gutscheins zu veranlassen. Nur wenn es in Eilfällen nicht möglich ist, die Entscheidung des zuständigen Gerichts einzuholen, kann der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, im Verwaltungsweg eine Reiseentschädigung bewilligen.

Der Kläger hat durch die Übersendung der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" seine "Mittellosigkeit" glaubhaft gemacht. Dem zuständigen Gericht war es möglich, über den am 11.05.2000 bei Gericht eingegangenen Antrag zu entscheiden. Es hat ihn nämlich am 12.05.2000 abgelehnt. Das Gericht hätte dem Kläger daher Reisekostenentschädigung bewilligen können und ferner, falls seine Angaben zu den Reisemöglichkeiten zugetroffen hätten, entweder die mündliche Verhandlung um eine halbe Stunde vertagen oder ihm unvermeidbare Übernachtungskosten bewilligen können. In der verbleibenden Zeit zwischen dem 12. und dem 16.05.2000, dem Tag der mündlichen Verhandlung, hätte die zuständige Geschäftsstelle des Gerichts dem Kläger einen Fahrtausweis oder Gutschein der Deutschen Bahn für den Erwerb von Fahrtausweisen zur Verfügung stellen oder wenigstens die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Kläger aufhält, ersuchen können, die die Auszahlung des Betrags oder die Beschaffung der Fahrtkarte bzw. des Gutscheins zu veranlassen. Die Ablehnung des Antrags mit der Begründung, "die Versendung eines Reisekosten-Gutscheins per Post durch das hiesige Gericht käme aus Zeitgründen nicht mehr in Betracht", entbehrt daher jeder Grundlage.

Gleichwohl kann sich der Kläger auf dieses Fehlverhalten des Gerichts aber nicht berufen; denn er hat nicht substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Buchholz 312 EntIG Nr. 45; BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Die Versagung rechtlichen Gehörs setzt tatbestandlich voraus, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen wurde. Wer nichts zu sagen hatte, dem konnte auch das Wort nicht abgeschnitten werden. Das Recht auf Gehör ist nämlich keine abstrakte Verfahrensgarantie, sondern ein auf den konkreten Streit bezogenes Recht. Deshalb gehört zur Darlegung der Gehörsrüge auch, dass die als verfahrensfehlerhaft gerügte Feststellung für die Entscheidung erheblich sein kann (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann u.a. VwGO, § 133 RdNr. 41).

Darlegungen dazu enthält das Zulassungsvorbringen des Klägers indes nicht.

Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein sonstiger Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt.

Die Zulassungsschrift meint, das Gericht sei i. S. v. § 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil mit dem entscheidenden Einzelrichter ein Richter an der Entscheidung mitgewirkt habe, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder wegen Besorgnisses der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden sei. Der entscheidende Einzelrichter habe in einem Verfahren über die Kürzung der Referendarbezüge des Klägers wegen der bestandener Prüfung mitgewirkt; die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung sei von der Frage der Kürzung der Bezüge nicht zu trennen.

Unrichtig ist zunächst, dass der Einzelrichter mit Erfolg abgelehnt worden ist. Der Ablehnungsantrag des Klägers vom 05.01.2000 ist vielmehr vom Gericht mit Beschluss vom 12.01.2000 abgelehnt worden. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 2 VwGO kann nicht mit der Rüge geltend gemacht werden, dass ein Ablehnungsgesuch vom Gericht zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. § 138 Nr. 2 VwGO erfasst nur die Mitwirkung eines mit Erfolg abgelehnten Richters (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke VwGO 12. Aufl. § 138 RdNr. 7).

Der Einzelrichter war auch nicht kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen. § 54 Abs. 2 VwGO erfasst von vornherein nur die Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren in einer denselben Streitgegenstand betreffenden Sache. Auch der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m § 41 Nr. 6 ZPO greift nur ein, wenn ein Richter in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat und ist nur in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen, mehrere Rechtszüge umfassenden Verfahren denkbar (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1972 - BVerwG VI CB 20.72 -, Buchholz § 138 Ziff.2 VwGO Richterablehnung Nr. 2). Das Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass ein Richter selbst dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herangeht, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. § 41 Nr. 6 ZPO will lediglich verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft. (v. Albedyll, in: Bader, Funke-Kaiser u.a. Verwaltungsgerichtsordnung, § 54 RdNr. 23).

3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Die Zulassungsschrift begründet "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" damit, dass der Einzelrichter über einen Antrag entschieden habe, den er gar nicht gestellt habe. Mit Schriftsatz vom 31.01.2000 habe er dem Gericht mitgeteilt, dass er nunmehr das zweite Staatsexamen bestanden habe und deshalb den ursprünglichen Klageantrag auf einen Feststellungs- sowie Folgenbeseitigungsantrag umstelle. Der Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die Klageänderung eingelassen, der Einzelrichter hätte deshalb nicht mehr über den ursprünglichen Klageantrag entscheiden dürfen.

Mit diesem Vorbringen vermag die Zulassungsschrift ernstliche Zweifel an dem Urteil des Einzelrichters nicht zu begründen. In ständiger Rechtsprechung vertritt nämlich der Senat die Auffassung, dass im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Grundsätze des Rechtsmittelrechts sowie die Teleologie und die Entstehungsgeschichte des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO es gebieten, allein auf Zweifel an der Richtigkeit des E r g e b n i s s e s der verwaltungsrechtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. grundlegend- Beschl. v. 30.03.1998 - B 2 S 69/98 -).

Zutreffend rügt die Zulassungsschrift hier zwar, dass weder das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung noch die Erklärung des Klägers über die Klageänderung im verwaltungsgerichtlichen Urteil zur Kenntnis genommen wurde. Die Zulassungsschrift vermag aber nicht zu belegen, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte. Gründe, die das erforderliche Feststellungsinteresse begründen könnten, legt die Antragsschrift nämlich schon nicht dar.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Köhler        Franzkowiak        Janßen-Naß

UP

Hamburg, den 12. März 2002

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Vorab per FAX: (0721) 9101 - 382

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen Anhalt - 2 L 242/00 - 2 O 241/00 - 4 L 1/00 -
Verwaltungsgericht Magdeburg - A 8 K 188/99 -
Verwaltungsgericht Halle - A 8 1972/98 -

Auf die Verwaltungsrechtsache

Dirk Burchard, (...), 22307 Hamburg

Beschwerdeführer und Kläger

gegen

das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt - Landesjustizprüfungsamt,
vertreten durch den Justizminister, Klewitzstraße 4, 39112 Magdeburg

Beschwerdegegner und Beklagter

wegen Zweiter Juristischer Staatsprüfung

erhebe ich Verfassungsbeschwerde und beantrage,

die ergangenen Entscheidungen aufzuheben und das Richtergesetz (§ 5d DRiG) sowie die Prüfungsordnung für Juristen (JAPrO LSA) für verfassungswidrig zu erklären, soweit diese den Beschwerdeführer darauf beschränkt haben, seine Befähigung zum Richteramt im Klausurexamen mit angeblich einheitlicher Leistungsbewertung nachzuweisen,
festzustellen, daß der Beschwerdeführer seine Befähigung zum Richteramt durch praktische Arbeiten während seiner Ausbildung sowie mit Burchard KritV 1999,239 nachgewiesen hat
und die Folgenbeseitigung zu veranlassen, daß dem Beschwerdeführer ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ohne Ausweisung einer durch Klausuren ermittelten Gesamtnote ausgestellt wird, sowie ihm eine angemessene Entschädigung für die in diesem Zusammenhang erlittene politische Verfolgung zuzusprechen.

[Diese Verfassungsbeschwerde umfaßt 9 Seiten und nur für das Bundesverfassungsgericht fünf Anlagen.]

UP

I.

Eigentlich wollte ich nur wissen, wie Justiz funktioniert als ich mich 1990 in Bremen entschied, Rechtswissenschaften zu studieren. Das ist heute mein "Beruf", dessen Ausübung mir durch ein verfassungswidriges Prüfungsverfahren sowie durch politische Verfolgung vereitelt wurde. Es ist daher noch festzustellen, daß ich meine Befähigung zum Richteramt durch erfolgreiche praktische Arbeiten während meines Referendariats nachgewiesen habe, sowie durch die Abschlußarbeit aus meiner Wahlstation beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, veröffentlicht in KritV 1999,239 (Anlage 1).

Demgegenüber haben "Experimente" am Prüfungsverfahren in Sachsen-Anhalt zu einer dauerhaften Eskalation der Prüfungsergebnisse bei den Zweiten Juristischen Staatsprüfungen geführt, so daß mein Einstellungsjahrgang November 1996 der erste war, der in Sachsen-Anhalt nach Änderung der Prüfungsordnung auf eine "Durchfallquote" von 28.75 % gedrückt worden war, während der Einstellungsjahrgang Mai 1997 danach auf 32.99 % kam. Auch im Jahr 2000 wurden in Sachsen-Anhalt Rechtsreferendare auf den bundesweit niedrigsten Notenschnitt gedrückt bei gleichzeitig mit großem Abstand höchster Quote von 31.21 % Nichtbestanden (10.95 bis 22.59 % in den übrigen Bundesländern).

Beweis: Schriftsatz der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Halle (in Anlage 4), Zusammenstellung einer öffentlich ausgehängten "Platzziffernliste" durch die Präsidentin des Oberlandesgericht Naumburg vom 10. Juni 1999 (in den Anlagen 3, 4 und 5), "Übersicht über die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2000" auf http://www.bmj.bund.de/images/11230.pdf (Anlage 2).

Zunächst verweise ich auf meine Darlegungen in meiner Klagebegründungsschrift vom 10. Mai 1999 (Anlage 3) sowie auf die anliegenden Schriftsätze, insbesondere auf meinen Widerspruch vom 14. Oktober 1998 (in den Anlagen 3 und 4). Von Anfang an hatte ich konsequent dargelegt, warum eine verfassungsgemäße Juristenausbildung mit ihren Prüfungskriterien nicht ein repetitorkompatibles Auswendiglernen von "herrschender Meinung" fordern darf, sondern die Entwicklung des individuellen Rechtsbewußtseins zu fördern und Methoden zu vermitteln hat, Verantwortung für Einzelfallgerechtigkeit zu übernehmen, um den juristischen Diskurs zu gestalten. Nachfolgend stelle ich meine juristische "Karriere" gestrafft in ihrem gesamten Kontext dar unter Verzicht auf eine umfangreiche Beweisführung, die ich im Bedarfsfall selbstverständlich nachreichen könnte:

Bereits mein Studium in Bremen war von einer Demontage fortschrittlicher Ausbildungsstandards gekennzeichnet als auf den Vorlesungsplänen im Wintersemester 1990/91 noch Veranstaltungen für die auslaufende einstufige Reformausbildung standen, welche 1984 die damalige Bundesregierung durch eine Änderung des Richtergesetzes mit Wiedereinführung der Prüfungskriterien aus den 60er Jahren unterdrückt hatte. Meinen Erkenntnisdrang konnte ich zum Abschluß meines ersten Semesters noch im Grundlagenschein zur "Historischen Schule" des Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) abarbeiten, der als maßgeblicher Jurist des 19. Jahrhunderts Studenten zum Lernen des römischen Rechts genötigt hatte, um die für die herrschende "Elite" die Rechtsprechung nach lateinischen Pandekten gegen das BGB des aufstrebenden Bürgertums zu verteidigen. Die kleinen Scheine zum Hauptstudium waren hingegen schon ein Glücksspiel, wo ich regelmäßig mit jenen Klausuren punktete, die ich selbst als Geschwafel empfunden hatte. Erst die Hausarbeit zum großen Schein im Zivilrecht befriedigte wieder meine Interessen, weil Wolfang Däubler hier neben einem repetiorkompbatiblen Sachverhalt auch eine Themenarbeit zur Reformbedürftigkeit der Regelungen zum gutgläubigen Erwerb angeboten hatte, was tiefgründige Auseinandersetzungen zum in § 935 BGB gegenüber dem Verkehrsschutz bevorzugten Bestandsschutz, einen Vergleich mit Interessengewichtungen aus anderen Rechtsordnungen und folglich begreifendes Lernen ermöglichte. Eine besondere Herausforderung bei der Differenzierung und Gewichtung widerstreitender Interessen stellte zuletzt meine umweltrechtliche Schwerpunktausbildung dar, weil sich in diesem harten Industrierecht mit oftmals sehr hohen Streitwerten viele Juristen für nichts zu schade und die Interessen komplex sind. Zwischenzeitlich hatten aber die meisten bremer Professoren, allen voran Peter Derleder, ihre Fahne in den Wind der Demontage ihrer ehemaligen Reformausbildung gestellt, so daß sich meine Arbeit bei den Examensklausuren sowieso nicht auszahlte, aber auch nicht bei der Hausarbeit. Zum einen fehlte die Möglichkeit zur Verteidigung der Examenshausarbeit in der mündlichen Prüfung, und zum anderen hatte ich aus dem Archiv des Justizprüfungsamts eine verstaubte Themenstellung zur Problematik der Zweitanmeldungen im Arzneimittelrecht erhalten, die zwischenzeitlich durch ein Gesetz geregelt geworden war und die der Präsident des Justizprüfungsamts, OLG-Präsident Bewersdorf nicht zurücknehmen wollte, der persönlich den Prüflingen die Sachverhalte und Themen zuteilt und ein Gegner des Hausarbeitsexamens ist. Erfolgreicher war ich damals in praxisnaheren Bereichen, etwa als presserechtlich verantwortlicher Schriftleiter von Heft 3/95 der Zeitschrift für Umweltrecht, so daß mich mein Erstes Staatsexamen am 11. März 1996 anwiderte und wenige Stunden nach meiner mündlichen Prüfung eine Grippe ausbrach. Heute nach eingehender Auseinandersetzung mit der Juristenausbildung empfinde ich Verachtung für meine bremer Ausbilder, die ihre fortschrittliche Reformausbildung ohne Widerstand, wenngleich lamentierend aufgegeben haben, obwohl sie mit der Freiheit der Lehre aus Artikel 5 Absatz 3 GG ein beachtliches Grundrecht geltendmachen konnten, ihre seit Anfang der 70er Jahre praktizierte Ausbildung zu verteidigen, deren Entwicklung für manche ein Lebenswerk gewesen sein muß. Nahe der ehemaligen Grenze zur DDR aufgewachsen, wurde ich neugierig auf die neuen Bundesländer und zog zum Referendariat nach Magdeburg. Dort erfuhr ich später, die mißratene Brut der Kohl-Ära würde inzwischen an der Universität Bremen Unterschriften sammeln, Gert Brüggemeier solle keine "Mindermeinungen" referieren, sondern "examensrelevante" Fallösungen. Gert Brüggemeier war das intellektuelle Glanzlicht meiner Professoren, dessen Souveränität ich unendlich bewundert habe, selbst dumme Fragen intelligent zu beantworten und tiefgründig zu reflektieren. Leider vermittelte er mir so auch die Illusion, daß geistreiche Arbeit sich in der Justiz behaupten und Argumente sich durchsetzen könnten.

Hätte es in Sachsen-Anhalt keine anregende Theaterkultur gegeben, wäre ich an den Zuständen in Justiz und Verwaltung dort zerbrochen. Mein Referendariat eskalierte in meiner ersten Arbeitsgemeinschaft am Landgericht Magdeburg, wo ich eine Klausur nicht bestand, weil ich mich nach AGBG vergewissern wollte, wie bewußt ein 26jähriger gescheiterter Jungunternehmer ein kopiertes Formular mit der Überschrift "Garantieerklärung" unterschrieben hatte, bevor ich ihm mehr als 100.000 DM Schulden aufbürde. Mein "Ausbilder" hatte bei diesem Fall aus seiner Kammer wie auch sonst nicht lange gefackelt und sowieso eher "Wissen" vermittelt wie: "Wer ist denn so blöd und widerspricht seinem Gerichtspräsidenten" . Das war ein ehemaliger Kölner Rechtsanwalt, der seinen Doktortitel nach seinen Aussagen mit einer Zusammenstellung von Möglichkeiten erhalten hatte, eine Scheidung zu verzögern, um Unterhaltszahlungen zu entgehen. Ich fand nichts, was ich von seiner Arbeitsweise hätte übernehmen können, wurde dafür gedrückt, und meine ostdeutschen Mit-Referendare beschuldigten mich bis auf wenige Persönlichkeiten, ihn provoziert zu haben - heute für mich symbolisch für die Wiedervereinigung nach Einheitsvertrag, womit sich westdeutsche Reaktionäre und der ostdeutsche Mob verbrüdert haben. Meine praktischen Stationen verliefen erfreulicher. Herausragend waren drei Monate im Referat Naturschutz des Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt, weil ich mit meinen umweltrechtlichen Kenntnissen dort hochqualifizierte Arbeit leisten konnte. Während meiner sechsmonatigen Wahlstation beim Landesbeauftragten für den Datenschutz konnte ich mir das Informationsrecht, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung komplex erschließen und meine Erkenntnisse aus einer dort erstellten Arbeit später in KritV 1999, 239 veröffentlichen. Diese als Sonderdruck anliegende Veröffentlichung in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung (Anlage 1) erkenne ich als Abschlußarbeit meiner Ausbildung an, weil sie meine in mehr als acht Jahren entwickelte juristische Fertigkeit dokumentiert, komplexe Sachverhalte nach den widerstreitenden Interessen zu differenzieren, ihre Zusammenhänge zu abstrahieren und eine praxistaugliche Orientierung zur interessengerechten Gewichtung zu vermitteln.

Gegen Ende meiner Wahlstation erreichte mich am 19. September 1998 ein Bescheid des Landesjustizprüfungsamts, daß ich die Examensklausuren nicht bestanden und an einem neunmonatigen "Ergänzungsvorbereitungsdienst" teilzunehmen hätte. Diese Entscheidung vereitelte meinen Plan, nach Hamburg zu ziehen, und ich erwog meine Aussichten, beim nächsten Versuch repetitorkonforme Klausurbearbeitungen anzufertigen ohne meine Ansprüche an meine rechtswissenschaftliche und praktische Arbeit aufgeben zu müssen, denn meine Einsichtnahme in meine Prüfungsakte hatte mir bewußt gemacht, daß die Erstkorrektoren zumeist die Klausurbearbeitung anhand ihrer Lösungsskizze abzuhaken und die Zweitkorrektoren dem Erstkorrektor ohne selbständige Stellungnahme zuzustimmen pflegten. Diese Auseinandersetzung mit meiner Ausbildung mündete in meinen Widerspruch vom 14. Oktober 1998 (enthalten in den Anlagen 3 und 4) und nachfolgend in die vorliegenden Verfahren.

Zum "Ergänzungsvorbereitungsdienst" wurden für die 28.75 %"Examensversager" in Sachsen-Anhalt erstmals eigene Arbeitsgemeinschaften gebildet. Dieser Einstellungsjahrgang war auch der erste, der nach Änderung der Prüfungsordnung und Abschaffung der Hausarbeit allein im Klausurexamen geprüft worden war, woraufhin in Sachsen-Anhalt dauerhaft die Examensergebnisse eskaliert sind. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg kürzte mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 die in den neuen Bundesländern ohnehin schon abgesenkten Bezüge nochmals um 15%, und gab als Begründung lediglich den Zweck an, "den Anwärter zu verstärktem Arbeitseinsatz" anzuhalten". Dieser ohnehin ermessensfehlerhaften Entscheidung widersprach ich mit Einsendung derselben Aufarbeitung meiner Ausbildung, die ich bereits am 14. Oktober 1998 beim Justizprüfungsamt eingereicht hatte. Ich erhielt einen Widerspruchsbescheid, der noch immer die Bezügekürzung als "Leistungsanreiz" pries, so daß ich am 30. November 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle erhob, zumal ich mir eine derartig lächerliche "Ermessensentscheidung" zu unterschreiben selbst nicht erlaubt hätte (Anlage 4).

Das Verwaltungsgericht Halle muß das zunächst ebenso gesehen haben und forderte meine Personalakte mit den Zeugnissen aus meinen praktischen Stationen an (Anlage 4). Für die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg war deren Richter Reichel für die Klageerwiderung zuständig. Dieser entschied sich, meine sachliche Kritik an der Juristenausbildung zu unterdrücken, bastelte sich aus einem meiner Schriftsätze eine Einleitungsverfügung zu einem Disziplinarverfahren, indem er einzelne Sätze teilweise unter Auslassung von kurzen Sätzen dazwischen in einen neuen Zusammenhang stellte und mit zwei zusätzlichen vorsätzlichen "Zitierfehlern" nochmals entstellte, um dieses Schriftstück seiner Präsidentin zur Unterschrift vorzulegen (Anlage 5). Diese Einleitungsverfügung erreichte mich am 1. April 1999 und erforderte einige Arbeit, um die Disziplinarakte wieder mit den in der Einleitungsverfügung ausgeblendeten Sachverhalten zu füllen. Trotz eines Faxes an die Präsidentin persönlich, daß ihr Richter Reichel das Disziplinarverfahren mit keinesfalls versehentlichen Falschzitaten eingeleitet hatte, wurden mir noch vier weitere einmonatige Fristen zur Rechtfertigung gegen armselige Vowürfe und eine Disziplinarverfügung aufgenötigt. Aus dem Ministerium der Justiz wurde gehöhnt, ich könnte wegen der mit diesem Disziplinarverfahren zu meinem Nachteil begangenen Straftaten "bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstatten", als wenn dies Aussicht auf Erfolg haben könnte, wenn Staatsanwälte derselben Disziplinarbefugnis der Täter unterliegen und die Täter letztlich auch über die Strafbarkeit zu entscheiden hätten. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg wischte meine umfangreiche Auflistung von Verfahrensfehlern beiseite mit Formulierungen wie: "Die Disziplinarkammer erspart sich jegliche weitere Auseinandersetzungen mit den absurden Ausführungen des Antragstellers" oder: "Auch die weiteren Auführungen des Antragstellers lassen nicht den Ansatz von Einsichtsfähigkeit und selbstkritischer Distanz erkennen". Erst der Disziplinarhof im Oberverwaltungsgericht Magdeburg hob die Disziplinarverfügung aus formalem Grund auf und vermied damit, den Korpsgeist der "Justiz" in Sachsen-Anhalt bloßzustellen, mit dem bis dahin eine Disziplinarverfügung durchgetreten worden war, welche die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg in grober Mißachtung des rechtsstaatlichen Grundsatzes gezeichnet hatte, daß sie nicht zum Opfer eines Dienstvergehens hochstilisiert werden und gleichzeitig die Entscheidung über die Sanktion fällen darf (§ 25 DO LSA iVm § 22 Nummer 1 StPO). Mehr als derartige Rechtswidrigkeiten dürfte den Disziplinarhof am 30. Mai 2000 bei der Aufhebung der Disziplinarverfügung beeindruckt haben, daß zu Weihnachten meine Arbeit zum Informationsrecht in der Kritischen Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung erschienen war, so daß neben einer Veröffentlichung unter Herausgeberschaft der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Disziplinarverfügung ganz offensichtlich als Drückerei gewirkt hätte. Das Disziplinarverfahren hatte aber auch seinen Zweck erfüllt, mir mehr als ein Jahr Rechtfertigungslast aufzunötigen, zu demonstrieren, daß die reaktionären Seilschaften gegen sachliche und rechtliche Argumente zusammenhalten, sowie ein Verfahren in meine Personalakte zu drücken, das bei künftigen Bewerbungen in den Staatsdienst als Berufsverbot wirken würde. Daraufhin stellte ich am 3. Oktober 2000 dieses Disziplinarverfahren ins Internet und regte den Petitionsausschuß des Landtags von Sachsen-Anhalt an, parlamentarisch eine Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger und Rechtsbeugung zu veranlassen, wozu dieser jedoch eine Stellungnahme verweigerte (Anlage 5), so daß in dieses Disziplinarverfahren leider nur noch durch einen Amokläufer im Gerichtssaal Gerechtigkeit einziehen könnte, der ich als Pazifist aber nicht sein werde - aber vielleicht ein Waffennarr, dem ich während einer praktischen Ausbildungsstation die Jagd- und Waffenscheine nicht verweigern bzw diese nicht einziehen durfte, obwohl ein so durch Verwaltungsakt Begünstigter damals im Amtsgericht Stendal auf einen Richter geschossen hatte. Zumindest werden Aggressionen im Gerichtssaal nicht mein Problem sein, wenn diese geistfeindlichen Seilschaften ihre Parteien allein mit autoritärem Gehabe nicht mehr zu überzeugen vermögen, weil sie sich mit ihren Repetitorkenntnissen staatlich besoldet und minderintellektuell zur Pension seilschaften und reflektierende Persönlichkeiten gerade wegen ihres Verantwortungsbewußtseins wie vorliegend vom Richteramt ausschließen.

Trotz dieser erheblichen Belastung während meines Ergänzungsvorbereitungsdienst wurde ich aufgrund eines Zufalls nach den erneuten Klausuren zur mündlichen Prüfung zugelassen: Eine Klausurbearbeitung im Öffentlichen Recht hatte ich genervt vom lächerlichen Sachverhalt schnell abgewürgt, um nach Hause zu fahren, und ausgerechnet dieses kaltschnäuzige Abfertigen war mit 12 Punkten bewertet worden. Am 26. Oktober 1999 bestand ich das Zweite Staatsexamen und wurde in der mündlichen Prüfung noch geringfügig auf eine Gesamtnote von 4.02 Punkte gedrückt, weil es dabei vor allem darauf ankommt, Vorfreude auszustrahlen, daß man danach "einer von denen" ist, was mir nicht gelang, zumal auch nur einer der vier Prüfer die Technik beherrschte, ein Prüfungsgespräch zu moderieren anstatt nach Stichworten zu fragen. Mir war mein Zweites Staatsexamen ähnlich zuwider wie das erste, aber ich verdrängte diesmal den würdelosen Ausbildungsabschluß, indem ich übrige Sachen aus meiner Wohnung in Magdeburg zusammenpackte und endgültig nach Hamburg zog.

Zum Verhängnis war mir neben der bereits 1984 demontierten Juristenausbildung in ostDeutschland zusätzlich geworden, daß ich mich konsequent von der völkischer Gesinnung, von Ausländer- und Geistfeindlichkeit distanziere, während die offizielle Doktrin der blühenden Landschaften erst ein Jahr später von Bundeskanzler Gerhard Schröder durch die Vereinnahmung von Zivilcourage mit dem "Aufstand der Anständigen" abgelöst wurde. Trotzdem der Pressespiegel des Innenministeriums während meiner halbjährigen Wahlstation beim Landesbeauftragten für den Datenschutz diese Probleme vergleichsweise offen benannt hatte, war es selbstverständlich niemals opportun, im Alltag gegen rechte Haßpropaganda Position zu beziehen, auch wenn in Magdeburg keine Woche vergangen ist, ohne daß ein rechtsextremer Übergriff auf Ausländer gemeldet wurde, meinen Referendaren sowas eher gleichgültig war und Gespräche hierzu schonmal niedergekeift wurden mit "Ich weiß gar nicht, was DIE hier wollen", mir ein NPD-Aufmarsch in Magdeburg beinahe einen Besuch aus Bremen zur Aufführung eines Theaterstücks in Dessau vereitelt hätte, das schon 1933 von naziStörtrupps niedergebrüllt worden war, und ich einem Freund zB am 16. Juli 1998 um 20:43 Uhr MEZ gefaxt hatte:

...da ist mir doch gerade noch was richtig fieses passiert:
Ich hatte mich entschieden, zum arabischen Imbiß zu gehen, komme in diesen Laden und wünsche eigentlich recht beiläufig einen guten Abend. Da werde ich sofort gefragt, ob ich aus Westdeutschland käme. Ich hatte das nicht gleich verstanden und frage nach. Sofort zuckt der Mann zurück, äußerlich vielleicht als Araber einzuordnen, eher nicht türkisch und fast akzentfrei deutsch sprechend. Er fragt mich dann nur noch zögerlich, ob ich aus Westdeutschland oder Ostdeutschland käme. Ich antworte, ich komme aus Westdeutschland und frage ihn, woran er das merkt. Er lacht etwas verlegen und meint dann schüchtern "...so freundliche Menschen. Gleiche Nationalität zwar, aber so unterschiedlich". Was muß dieser Mann hier in Magdeburg gelitten haben, denn Westdeutsche haben nun schließlich auch nicht gerade die Ausländerfreundlichkeit erfunden. Ich meinte nur, das wären hier die preußischen Wurzeln, und da hätte ich auch mit zu kämpfen gehabt. Weiter kamen wir aber nicht, weil offensichtlich ostdeutsche Kundschaft kam, wie das Mitführen von Hunden zeigte, die im tierlieben Magdeburg geradezu berlinerisch die Bürgersteige vollscheißen dürfen.
Was soll mir das nun sagen? Nun hatte ich über die Menschen hier im Osten, die 1989 einen genialen Herbst gezaubert hatten, zwar auch eine höhere Meinung als ich sie noch nicht aus der Nähe erlebt hatte. Und meine Offenheit ist hier auch alles andere als erwidert worden, am meisten bisher noch von Westdeutschen. Und als ich neulich einem Hannoveraner in Magdeburg widersprach, ich würde mich weigern zu glauben, daß die Menschen hier dumm wären, klopft der mir auf die Schulter, das würde ich auch noch begreifen. Bin ich eigentlich zu recht der Meinung, ich hätte hier noch nicht die richtigen Menschen getroffen oder klammere ich mich da an eine fixe Idee, da müsse noch was kommen? Ich weiß es wirklich nicht mehr...

Nach Hamburg bin ich im Oktober 1999 nicht nur vor politischer Verfolgung durch reaktionäre Seilschaften in Sachsen-Anhalt geflohen, sondern auch um meine Dissertation über den Föderalismus zu schreiben. In Bremen hatte ich mich schon damit auseinandergesetzt, als dort die Stadtstaatlichkeit diskutiert wurde, und seit dem Anlegen meiner Promotionsdatei am 2. September 1997 hatte ich staatsrechtliche Thesen gesammelt, die ich wissenschaftlich verifizieren und erforschen wollte, wie die produktive Kommunikation demokratischer Diskurse entsteht und zu fördern wären, mit denen zB in Hessen 1970 das erste Datenschutzgesetz durchgesetzt werden konnte, während das Bundesumweltministerium erst als Reaktion auf den GAU von Tschernobyl eingerichtet worden war. In Sachsen-Anhalt hatte ich hierzu praktisch erprobt, ob der Landtag durch meine Petition Nr 2-I/586 angeregt werden könnte, eine Bundesratsinitiative zur Verlegung des Tags der deutschen Einheit auf den 9. November einzuleiten, weil dieser Tag zu politischen Visionen und an individuelle Verantwortung gegenüber undemokratische Politik mahnt, ob der einzelne sich wie 1938 für diese an Sündenböcken abreagiert oder wie 1989 dagegen auf die Straße geht. Der Landtag von Sachsen-Anhalt vermied jegliches Beziehen von Position und leitete die Petition an den Bundestag nach Bonn weiter, wo man am feudalen Kohl-Feiertag festhielt (Drucksache 13/8067 - Sammelübersicht 13/225). Hans Peter Bull schrieb mir auf mein Promotionsanliegen am 17. Januar 2000 allerdings nicht nur, daß er in seiner verbleibenden aktiven Dienstzeit keine Doktoranden mehr annimmt, sondern auch, daß ihm meine bisherige Arbeit zu idealistisch erschien, womit er dankenswerterweise meine Promotionsabsichten gestoppt hat. Nachdem ich dem Druck der politische Verfolgung in Sachsen-Anhalt noch standgehalten hatte, bin ich zwei Monate nach meinem Zweiten Staatsexamen in Hamburg zwischen Weihnachten und Silvester 1999 zusammengebrochen und seitdem mit Schlafstörungen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit apathischem Dauerschlafen bis zu zwanzig Stunden am Tag und heute noch mit einem verschobenen Schlafrhythmus, nachmittags aufzuwachen und erst zum Morgengrauen einzuschlafen, weil der mir von aufgenötigte Ekel nur schwer abzuarbeiten und selbstverständlich auch mit einer Promotion nicht mehr intellektuell zu sublimieren war und ist. Eine Besserung habe ich mir erarbeitet, indem ich meine Nationalität als "deutsch in Abwicklung" definiere, mich hier nicht mehr an "politischen Wahlen" beteilige und an einer Perspektive arbeite, nach der Aufarbeitung des mir aufgenötigten Ekels Deutschland zu verlassen und mein ehemals als Dissertation konzipiertes Werk zum Lebensabend auf englisch fertigzustellen, auf einem Kontinent, wo mich ein mögliches Plattbomben des wieder "erwachten" neonaziDeutschlands für seinen Dritten Weltkrieg nicht kümmern wird oder auch nicht das Vergreisen der reaktionären Seilschaften, wenn diese an ihren Stammtischen fordern, ein Ruck müsse durch diese Gesellschaft gehen. Unter britischer Besatzung habe ich mich immer freier und sicherer gefühlt als seit der "Wiedervereinigung" in neonaziDeutschland, und selbst in Hamburg setzen sich seit Herbst 2001 leider auch meinem Arbeitsethos entgegenstehende Gesinnungen durch.

Am 16. Mai 2000 hatte zunächst in Magdeburg die mündliche Verhandlung auf meine Klage gegen den nichtbestandenen ersten Versuch zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung stattgefunden. Dieses Verfahren hatte sich PräsVG Dr Benndorf als Einzelrichter unter den Nagel gerissen, der schon als Vorsitzender der Disziplinarkammer eine umfangreiche Auflistung von Verfahrensrügen nach der Methode Freislers abgebügelt hatte mit der Formulierung, "Die Disziplinarkammer erspart sich jegliche weitere Auseinandersetzungen mit den absurden Ausführungen des Antragstellers" (Anlage 5). Die Zurückweisung meines Befangenheitsantrag gegen diesen reaktionären Gesinnungsjuristen ist mir mit zwei identischen Ausfertigungen eines Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, obwohl es nach § 146 Absatz 2 VwGO gar kein Rechtsmittel dagegen gibt und die Befangenheit erneut nur mit der Berufung geprüft werden soll. Nachdem ich das Verwaltungsgericht Magdeburg auf diesen Rechtsfehler hingewiesen hatte, wurde ich in diesem Verfahren um die Verfassungswidrigkeit des Klausurexamens zur "Rückgabe der Beschlussausfertigung zwecks Berichtigung" gebeten, als hätte ich genauso praxisnah den Beckmessereien im Examen entgehen können, indem ich das Justizprüfungsamt um Rückgabe meiner Klausuranfertigungen "zwecks Berichtigung" bitte. In seinem "Urteil" hatte PräsVG Dr Benndorf nun meine umfangreiche verfassungsrechtliche Argumentation bei der Wiedergabe des Sach- und Streitstands nach § 117 Absatz 3 VwGO auf die Formulierung "längere Ausführungen über das - nach Auffassung des Klägers veraltete - Ausbildungs- und Prüfungssystem" reduziert, über einen erledigten Antrag entschieden und den eigentlich gestellten Antrag nebst jenem auf Folgenbeseitigung einfach "übersehen", woraufhin meine Rechtsanwältin am 21. Juni 2000 einen Antrag auf Zulassung der Berufung und ich am 2. Juni 2000 eine Streitwertbeschwerde erhob (Anlage 3).

Das Oberverwaltungsgericht wies am 25. Juni 2001 meine Streitwerbeschwerde zurück, indem es einen Streitwertkatalog mit Richtwerten bei Redeker/von Oertzen wie ein Gesetz behandelte, anstatt das wirtschaftliche Interesse an der Entscheidung zu ermitteln. Man stellte die Behauptung auf, daß Festellungsklagen denselben Wert hätten wie Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen, und mit einem Schlußsatz wurde klargestellt, daß der Senat von der rechtswidrigen Annahme ausgeht, die Kostenentscheidung sei ein Entgelt für gerichtliches Tätigwerden, was schon deshalb falsch ist, weil ein Verwaltungsgerichtsverfahren keine Dienstleistung ist, sondern zumindest theoretisch eine Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung ausüben soll. Die mit der Streitwertbeschwerde vorgetragenen Argumente und Fundstellen hat der Senat schon gar nicht argumentativ gewürdigt, zumal die überhöhte Streitwertfestsetzung auch dem Abstrafen einer nicht opportunen Klage diente. Diese Absicht wurde mit dem Beschluß vom 4. Februar 2002 deutlich, der meiner Rechtsanwältin am 13. Februar 2002 zuging, womit sich der Senat seitenlang genüßlich über die Mittellosigkeit ausließ, in die man mich für meinen fehlenden Korpsgeist getreten hatte, um dann die Zulassung der Berufung mit lächerlicher "Begründung" zu verweigern als wäre das Klageziel der Ausstellung eines Zeugnisses ohne eine durch verfassungswidriges Klausurexamen ermittelte Gesamtnote niemals dargelegt worden. Und selbst wenn der Senat eine Klarstellung des offensichtlichen Interesses benötigt hätte, daß ein solches Zeugnis für Bewerbungen benötigt wird, hätte der Ermittlungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren den Senat zu einem Hinweis angehalten anstatt hiermit ein Totmachen des Verfahrens zu begründen, denn Argumente, warum meine in der juristischen Praxis und rechtswissenschaftlich anerkannten Fertigkeiten, durch ein praxisfernes Klausurexamen unter Verletzung von Grundrechten gedrückt werden müssen legt der Nichtzulassungsbeschluß schon gar nicht dar.

Acht Tage zuvor am 24. Februar 2002 (berichtigt: 24. Januar 2002) hatte das Verwaltungsgericht Halle meine Klage zur Bezügekürzung abgebügelt. Nachdem man in Halle zweimal meine Personalakte mit meinen Stationszeugnissen angefordert hatte, hatte man nun dort "eingesehen", daß meine Unterdrückung einer Karriere in Sachsen-Anhalt förderlich sei, und da ich mit meinem Respekt vor richterlicher Unabhängigkeit, mit der ich niemals einen Richter telefonisch belagern würde, eher ein Ausnahme war, wäre es abenteuerlich zu glauben, daß die nahezu zeitgleichen Entscheidungen über Verfahren aus 1998 und 1999 ein Zufall wären, zumal man sich in Halle viel Arbeit sparen konnte mit dem Bewußtsein, daß das Oberverwaltungsgericht selbst Urteile über erledigte anstatt der gestellten Anträge nicht zur Berufung zuläßt. Darüberhinaus ist der Druck der reaktionären Seilschaften in Sachsen-Anhalt ausweislich des anliegenden Disziplinarverfahrens immens, wo offensichtlicher Rechtsextremismus, rechte Ideologie und das Scheitern der Juristenausbildung gleichermaßen nicht thematisiert werden dürfen, weil man lieber 30 % der Referendare den Berufsabschluß versagt anstatt jene Verantwortung zu übernehmen, für die man sich bezahlen läßt. Und so sieht das "Urteil" aus Halle auch aus, daß eine Verwaltungsvorschrift wie ein Gesetz "ausgelegt" wird, um ausführliche bereits in der Klageschrift dargelegte Ausführungen zum Verwaltungsermessen auszublenden. Der weitere Rechtsweg war für mich aber ausgeschöpft, weil ich mir einen Vorschuß für einen Rechtsanwalt und Gerichtskosten nicht mehr leisten kann, um mir über eine erneuten Gesinnungsbeschluß des Oberverwaltungsgerichts den Weg zur Verfasungsbeschwerde zu eröffnen. Aus Gewissensgründen vermag ich mich nämlich nicht in die Drückerkolonne dieses Rechtssystems einzureihen, zwecks Abrechnung nach BRAGO Menschen Illusionen über diesen "Rechtsstaat" zu machen, um sie dann den reaktionären Seilschaften zum Durchtreten vorzuführen, und genausowenig vermag ich jene Mandate zu übernehmen, mit denen man in Sachsen-Anhalt erfolgreich Geld verdienen kann, wie Verbotsverfügungen zu kippen, wenn die V-Leute des Verfassungsschutzes mit einem Aufmarsch ihrer NPD von der Polizei eskortiert das Stadtleben lahmlegen.

Die Verletzung von Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 GG, sowie aus entsprechenden Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 iVm Artikel 4 Absatz 1 Verf LSA und Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz Verf LSA wurde in der Klagebegründung vom 10. Mai 1999 und auch bereits im Widerspruch vom 14. Oktober 1998 begründet (Anlage 3), ohne daß diesen Grundrechten kollidierende Grundrechte entgegengestellt oder Einschränkungen begründet wurden, so daß insoweit auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 GG einschlägig ist. Nachdem die Eskalation des Prüfungsverfahrens in Sachsen-Anhalt inzwischen belegbar ist, ist auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 GG zu beanstanden, weil der ohnehin verfehlte Anspruch, die Befähigung zum Richteramt mit durch Klausuren ermittelten Examensnoten zu messen, schon gar nicht erreicht werden kann.

Bezüglich des Bezügeurteils aus Halle ist eine Abweisung der Verfassungsbeschwerde wegen nur subjektiver Rechtswegeausschöpfung natürlich einfach, während mein Aufwand größer war, Rechtsanwälte zu konsultieren und gleichzeitig diese Verfassungsbeschwerde zu entwerfen. Ich halte zwar die Verfassungswidrigkeit des Anwaltszwangs bei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Verweigerungen von Prozeßkostenhilfe sowie bei Entscheidungen über die Berufungszulassung auch für begründbar, weil es dabei gerade um eine Nötigung zum Rechtsmittelverzicht geht. Aber nachdem ich meine Arbeit zum Föderalismus schon nicht im Rahmen einer Dissertation finanzieren konnte, vermag ich mich auch nicht mehr gegen jeden Mißstand dieser Rechtsordnung mit umfangreichen Darlegungen zur Wehr setzen, stelle aber dennoch hier den gesamten Sachverhalt dar.

UP

II.

Die mir durch eine verfassungswidrige Ausbildung und politische Verfolgung vergeudete Zeit und zerstörten Perspektiven werde ich sowieso niemals zurückerhalten. Ausgleichbar wären nur materielle Nachteile, welche die Täter ihren Opfern aufgenötigt haben. Solange ich mir noch eingebildet hatte, daß ich mit guter Arbeit auch eine berufliche Perspektive finden würde, haben noch jene reaktionären Seilschaften, die mich ausgesondert haben, an meiner Achtung und Umgänglichkeit schmarotzt, während sie der Verantwortung ihrer Ämter nicht gerecht worden sind, so daß sich eine Entschädigung für die politische Verfolgung an den Bezügen der höchstbezahlten hier Beteiligten orientieren könnte und zwar für die Zeit vom Scheitern des Prüfungssystems im Herbst 1998 bis zur ausstehenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, also der Aushändigung eines Zeugnisses ohne die mit Klausuren ermittelte Gesamtnote. Da mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt auch die Täter darüber entscheiden würden, wären diese zuvor wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger aus dem Staatsdienst zu entfernen. Woher das Bundesverfassungsgericht hierfür eine Rechtsgrundlage nehmen könnte, weiß ich auch nicht, aber dieser "symbolische Antrag" soll vor allem auch klarstellen, daß selbst ein Stattgeben dieser Verfassungsbeschwerde kein Erfolg mehr sein könnte.

UP

III.

Für den Fall des Durchdringens meiner Verfassungsbeschwerde oder für den nicht ganz so unwahrscheinlichen Fall der Vereinnahmung meiner Argumente unter Abweisung der Sache, möchte ich mich schon jetzt bei jenen jungen Menschen entschuldigen, die hiervon zu Illusionen veranlaßt werden, sie könnten mit geistreicher Arbeit gegen den reaktionären Mob bestehen. Und meine ursprüngliche Motivation zur rechtswissenschaftlichen Ausbildung, das Funktionieren von Justiz zu begreifen, führt mich letztlich zu der Erkenntnis, daß Gerechtigkeit eine höhere Instanz ist, die sich gelegentlich auch in Gerichtssälen einfindet und sei es, durch das Blutbad eines Amokläufers...

Dirk Burchard

UP

Anlagen

Dieser Verfassungsbescherde lagen fünf Anlagen an:

  1. Burchard KritV 1999, 239
  2. die nachfolgende "BMJ - Ausbildungsstatistik", die zuletzt verfügbar war unter: www.bmj.bund.de/images/11230.pdf
  3. das auszugsweise oben wiedergegebene verwaltungsgerichtliche Verfahren.
  4. Verwaltungsgericht Halle - A 8 1972/98 - (nicht für das Internet aufgearbeitet)
  5. Disziplinarverfahren der Präsidentin des Oberlandesgericht Naumburg
UP

Anlage 2

BMJ - Ausbildungsstatistik

Übersicht über die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2000*)

Land Geprüfte**)
Kandidaten
Es bestanden Von den geprüften Kandidaten bestanden mit der Note bestanden nicht wurden wiederholt geprüft
sehr gut gut vollbefriedigend befriedigend ausreichend
insgesamt% Zahl% Zahl% Zahl% Zahl% Zahl% Zahl% insges.nicht best.
Baden-Württemberg1269111187,5500151,1816012,6144935,3848738,3815412,1411855
Bayern2115181285,6700331,562049,6565030,7392543,7430314,3321185
Berlin87267577,4110,1191,0311413,0728032,1127131,0819722,5912834
Brandenburg38332584,8600004411,4914337,3413836,035815,14426
Bremen876878,160011,151213,792832,182731,031921,8393
Hamburg33830189,0510,30205,928926,3312336,396820,123710,953811
Hessen94083688,9400141,4911011,7035237,4536038,3010411,068621
Mecklenburg-Vorpommern17413678,160010,60126,905632,186738,503821,843912
Niedersachsen80769986,620050,6211914,7534142,2623429,0010813,38746
Nordrhein-Westfalen3010254984,6800762,5240413,4295531,73111437,0146115,32328112
Rheinland-Pfalz58151588,640091,5411319,4424041,3015326,336611,354820
Saarland14812685,130042,703020,274429,734832,432214,87216
Sachsen61848177,830020,32365,8318229,4526142,2313722,176936
Sachsen-Anhalt17311968,79000084,624324,866839,315431,215111
Schleswig-Holstein42537488,0000194,4710825,4115837,188920,945112,003214
Thüringen27223987,860000114,0410739,3412144,493312,13234
Zusammen***)122121036684,8820,022081,7157412,89415133,99443136,28184215,081317436

*) Zu den Prüfungsleistungen siehe nachfolgende Zusammenstellung, Seite 4
**) Berücksichtigt sind nur die im Erhebungsjahr abgeschlossenen Prüfungen
***) Davon Frauen: 5088 (in Sachsen nicht erhoben) Es bestanden: 4379 Es bestanden nicht: 709

UP

Hamburg, den 19. März 2002

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

- AR 2416/02 -

In Sachen Dirk Burchard ./. Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

wird zunächst ein Fehler auf Seite 8 der Beschwerdeschrift vom 12. März 2002 berichtigt, wo der Beginn des zweiten Absatzes lauten muß: "Acht Tage zuvor am 24. Januar 2002 ...".

Weiterhin wird klargstellt, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 GG nicht nur durch Ausblendung der verfassungsrechtlichen Argumentation verletzt wurde, sondern auch die Nichtbeachtung von allgemeinem Verwaltungsrecht zu beanstanden ist. Insbesondere die Ausführungen zum zweckentfremdeten Ermessen aus der Klagebegründung vom 10. Mai 1999 auf Seite 10ff (Anlage 3) waren zu würdigen, weil der Zweck der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 JAG LSA die Feststellung sein soll, daß ein Rechtsreferendar nach seinen fachlichen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt zuzusprechen ist, und weil auf Grundlage der zweckwidrig im Prüfungsverfahren ergangenen Ermessensentscheidungen über Einstellungen auch in den öffentlichen Dienst entschieden wird.

Von daher ist auch Artikel 33 Absatz 2 bis 4 GG einschlägig, wenngleich ich nach allem schon gar nicht mehr als Richter in einer Kammer entscheiden könnte, in der ich mich der Übermacht der Repetitormethodik nicht mit einem Minderheitenvotum erwehren könnte. Denn selbst mit der 1984 unterdrückten Reformausbildung für Juristen, mit Freiheit zur Entfaltung von kritischer Reflexion und mit Schutz vor der mir aufgenötigten politischen Verfolgung würde es Generationen dauern, bis sich in der Justiz reflektierende Persönlichkeiten nennenswert durchgesetzt hätten, sofern dies überhaupt möglich sein sollte.

Dirk Burchard

UP

Bundesverfassungsgericht

- Präsidialrat -

Aktenzeichen: AR 2416/02
Bearbeiter: Herr Meier
Datum: 20.03.2002

Ihr Telefax bzw. Ihre Eingabe vom 12. März 2002
1 Merkblatt

Sehr geehrter Herr Burchard,

gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken.

Wie Sie aus dem beigefügten Merkblatt ersehen, ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>, 99, 84 <87>; stRspr). Zum Zwecke der Substantiierung wären grundsätzlich auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG entweder in Ablichtung vorzulegen oder ihr Inhalt auf sonstige Weise, etwa durch wörtliche Mitteilung, zu übermitteln (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung auf der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten beruht.

Vorliegend bestehen Bedenken, ob dem Erfordernis der fristgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde Genüge getan wurde. Ausweislich des Eingangsstempels auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2002 - 2 L 242/00 - ging dieser Ihrem Prozessbevollmächtigten bereits am 13. Februar 2002 zu. Die Frist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG ist demnach am 13. März 2002 abgelaufen. Die angefochtenen Entscheidungen sind mit Ihrem Schreiben vom 12. März 2002 jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 15. März 2002 eingegangen. Dem vorab übermittelten Telefax waren die Entscheidungen nicht beigefügt.

Es wird gebeten, die Rechtslage zu überprüfen und mitzuteilen, ob die Verfassungsbeschwerde gleichwohl aufrechterhalten wird.

Zunächst ist von einer förmlichen Behandlung der Verfassungsbeschwerde abgesehen worden (vgl. § § 60, 61 GOBVerfG).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Dr. Hiegert
Regierungsdirektor

Beglaubigt
(Handzeichen)
Regierungsangestellte

UP

Hamburg, den 27. März 2002

Einschreiben/Rückschein

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

- AR 2416/02 -

In Sachen Dirk Burchard ./. Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt

hat das Schreiben des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002, mit Datum des Poststempels vom 22. März 2002 zugegangen am 23. März 2002, hier Befremden ausgelöst, so daß ich vorsorglich per Einschreiben mit Rückschein antworte und als Anlage eine Zweitausfertigung meines nur mit einfachem Brief an das Gericht gesandten Schriftsatzes vom 19. März 2002 beifüge.

Meine Verfassungsbeschwerde vom 12. März 2002 halte ich aufrecht, denn an deren Zulässigkeit können - soweit durch die angemeldeten Bedenken in Frage gestellt - keinerlei Zweifel bestehen.

Am 12. März 2002 hatte ich in der Filiale der Deutschen Post in 20099 Hamburg 101 um 19:01 Uhr meine Verfassungsbeschwerde als Paket mit 2.5 kg und Identcode 21.139 026.953 1 aufgegeben. Dieses Paket enthielt die neun Seiten umfassende Antragsschrift nebst fünf Anlagen, von denen die erste der Sonderdruck einer zur juristischen Fachliteratur gehörenden Fundstelle war. Die zweite Anlage war der Ausdruck einer Ausbildungsstatistik, welche die Bundesjustizministerin unter einer in der Antragsschrift wiedergegebenen Fundstelle im Internet veröffentlicht hat. Bei den übrigen Anlagen handelte es sich um drei Stapel mit jeweils mehr als hundert Ablichtungen und Ausdrucken zu den geführten Rechtsstreiten, da ich die Gerichtsakten im Original und auch meine Personalakte selbst nicht anfordern und vorlegen kann, sondern diese nur das Bundesverfassungsgericht zum Verfahren beiziehen könnte. Die Antragsschrift mußte sich also auf die Benennung der Entscheidungen mit Aktenzeichen beschränken, sowie auf deren Einordnung mit Entscheidungsdaten im Rahmen der Darlegung des grundrechtsverletzenden Sachverhalts, während die Anlagen sowieso nur die Bearbeitung erleichtern sollten bzw ein Indiz für entsprechend dem Vortrag geführte Gerichtsverfahren sein können.

Zur Fristwahrung hatte ich am 12. März 2002 um 20:29 Uhr dem Bundesverfassungsgericht die neunseitige Antrags- und Begründungsschrift gefaxt, die folglich - wie inzwischen bestätigt - zum Fristablauf am Ende des darauffolgenden Tages dem Gericht vorlag.

Mit Schreiben vom 20. März 2002 beanstandet das Gericht nun, daß auch der fristgemäße Zugang der dem Paket anliegenden Kopien der angegriffenen Entscheidungen eine Zulässigkeitsvoraussetzung sein soll. Als Begründung wird ein "Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht" herangezogen, das eine solche Pflicht aber nicht begründet, weil es dort lediglich heißt:

II. Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde:

Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG):

1. Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).
2. Das Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht, das durch den beanstandeten Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden.
3. Es ist darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.

Der grundrechtsverletzende Inhalt der mit der Verfassungsbeschwerde im wesentlichen angegriffenen Gerichtsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2002 war in genau diesem Sinne aus der gefaxten Antragsschrift auf Seite 8 im ersten Absatz ersichtlich.

Darüberhinaus wäre auch die Heranziehung eines Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zweifelhaft, weil es sich dabei weder um ein Gesetz, noch um eine Rechtsverordnung handelt, sondern vielmehr um einen "Wunschzettel" des Bundesverfassungsgerichts. Bezüglich der Vorlage von Abschriften an das Gericht bestimmt § 23 Absatz 3 BVerfGG nämlich eindeutig, daß deren Zugang im Rahmen der Monatsfrist keine Zulässigkeitsvoraussetzung sein kann, indem diese Norm das Bundesverfassungsgericht ermächtigt, Abschriften der angegriffenen Entscheidungen auch für das Bundesverfassungsgericht mit einer erneut festzusetzenden Frist anzufordern:

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

Das Gesetz geht also keineswegs von der Vorstellung aus, eine Verfassungsbeschwerde sei ein Wettfaxen hunderter Seiten von Anlagen zur Wiedergabe von Gerichtsakten, die zur sachgerechten Bearbeitung ohnehin beizuziehen wären. Soweit das "Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht" die Vorlage von Ablichtungen der angegriffenen Entscheidungen verlangt, ist dies nicht mehr als eine Empfehlung (die in manchen Fällen sicherlich sinnvoll sein mag). Im übrigen könnte dieses Merkblatt entgegen der gesetzlichen Fixierung in § 23 Absatz 3 BVerfGG allenfalls eine rechtspolitische Forderung sein, etwa entsprechend jener Mahnung der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 1995, als eine Einschränkung des Rechtsschutzes im Asylverfahren zu einer außerordentlichen Belastung ihres Gerichts mit einstweiligen Rechtsschutzverfahren geführt hatte.

Fehlerhaft war weiterhin das Absehen von der förmlichen Behandlung meiner Verfassungsbeschwerde nach dem 15. März 2002, da nämlich die Rechtsfolge des Nichtvorliegens von Abschriften der angegriffenen Entscheidungen nicht die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sein kann. Die Worte "und der angegriffenen Entscheidungen" wurden erst durch Gesetz vom 11. August 1993 (BGBl I Seite 1473) in § 23 Absatz 3 BVerfGG eingefügt. BT-Drucksache 12/3628 erläutert hierzu auf Seite 11:

Wenn allerdings ein Beteiligter es unterläßt, die im Einzelfall erforderliche Zahl von Abschriften einzureichen, kann darauf hingewiesen werden, daß das Verfahren bis zur Vorlage der ausreichenden Zahl von Abschriften nicht weiter betrieben wird.

Auch die im Schreiben vom 20. März 2002 angeführten Entscheidungen begründen nicht das angebliche Erfordernis, die angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG entweder in Ablichtung oder durch wörtliche Mitteilung zu übermitteln. BVerfGE 88, 40 [45] verlangt, daß der Beschwerdeführer die fraglichen Entscheidungen entweder selbst vorlegt, ihrem wesentlichen Inhalt nach mitteilt oder sich auch nur damit auseinandersetzt. BVerfGE 93, 266 [288] konkretisiert diese Anforderung, daß die Wiedergabe eine Beurteilung erlauben soll, ob die angegriffene Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht. Nach BVerfGE 99, 84 [87] ist im Rahmen der Monatsfrist nur darzulegen, "inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll". Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen meines Faxes vom 12. März 2002, da auch die vierte im Schreiben vom 20. März 2002 angeführte Entscheidung BVerfGE 81, 208 [214f] nichtmal ein "Nachschieben von Gründen und die Ergänzung der Beschwerdebegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" ausschließt, sondern klarstellt: "Unzulässig ist es jedoch, nach Ablauf der Beschwerdefrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen".

Meine Rechtsauffassung deckt sich auch mit jenen im Schriftum zum Zweck der innerhalb der Monatsfrist zu leistenden Darlegungen: "Allgemein ist daher zu sagen, daß aus der Begründung hervorgehen muß, auf welchen Sachverhalt und welchen Rechtsfolgerungen der Antrag beruht. Das Bundesverfassungsgericht muß in der Lage sein, sich mit dem Begehren des Antrags auseinanderzusetzen. [...] Der Antrag muß so bestimmt sein, daß aus ihm zumindest mit der Begründung das Antragsbegehren abgeleitet und der für die jeweilige Verfahrensart zuständige Senat bestimmt werden kann [...] Im Verfassungsbeschwerdeverfahren z. B. können nach § 92 BVerfGG weitere Rechtsausführungen unterbleiben" (Klein/Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer BVerfGG, München, Stand: Juni 2001, § 23 Rn 3 und Rn 4); "Zur Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt es, wenn die Antragsschrift einfach beim Bundesverfassungsgericht eingeht" (Puttler in Umbach/Clemens BVerfGG, Heidelberg 1992, § 23 Rn 19). Meine Obliegenheit zur substantiierten Begründung meiner Verfassungsbeschwerde hatte meine am 12. März 2002 gefaxte Antrags- und Begründungsschrift damit erfüllt, indem sie die angegriffenen Entscheidungen eindeutig bezeichnet und diese in den die Grundrechtsverletzungen begründenden Sachverhalt eingeordnet hat, zumal der Wortlaut des § 93 BverfGG zur Begründung der Beschwerde auch genau dies "zu bezeichnen" und keine Vorlagen fordert.

Ich kann nachvollziehen, daß 2400er-Aktenzeichen bereits Mitte März eine gewisse Belastung des Bundesverfassungsgerichts dokumentieren. Deren Bearbeitung durch gesetzlich nirgends bestimmte Zulassungsvoraussetzungen einschränken zu wollen, halte ich aber für rechtsstaatlich bedenklich. Daher böte ein Stattgeben meiner Verfassungsbeschwerde sogar Aussichten auf Arbeitserleichterung durch sachgerechtere und verfassungsgemäßere Abwägungen in unteren Instanzen, weil ich die Anerkennung meines trotz politischer Verfolgung erbrachten Engagements einklage, meine juristische Ausbildung darauf ausgerichtet zu haben, die Parteien mit sachgerecht abgewogenen Entscheidungen zu überzeugen und damit Rechtsfrieden zu begründen, anstatt wie die vorliegend angegriffenen Entscheidungen im reaktionären Fahrwasser schwimmend durchzutreten. Von daher hat das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 meine ohnehin niedrigen Erwartungen erneut unterboten.

Dirk Burchard

UP

Bundesverfassungsgericht

Erster Senat

- Geschäftsstelle -

Aktenzeichen: 1 BvR 635/02
Bearbeiterin: Frau Miksa
Datum: 11.04.02

Verfassungsbeschwerde vom 12. März 2002

gegen

1.unmittelbar
a) den Beschluss des Oberverwaltunggerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 04. Februar 2002 - 2 L 242/00 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2000 - 8 A 188/99 MD -,
2. mittelbar
§ 5 d des Deutschen Richtergesetzes und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen des Landes Sachsen-Anhalt

1 Merkblatt

Ihre Eingaben vom 12.03.2002 ff. (bisheriges Aktenzeichen: AR 2416/02) sind nunmehr in das Verfassungsbeschwerde-Register unter dem Aktenzeichen

1 BvR 635/02

eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung über die Annahme gemäß §§ 93 a ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgelegt worden.

Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe des neuen Aktenzeichens gebeten.

Beigefügt ist ein Merkblatt.

(Sommer)
Justizobersekretärin

UP

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 635/02 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dirk B u r c h a r d ,
..., 22307 Hamburg,

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2002 - 2 L 242/00 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2000 - 8 A 188/99 MD -,

2. mittelbar gegen § 5 d des Deutschen Richtergesetzes und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen des Landes Sachsen-Anhalt

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. April 2002 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jaeger        Hömig        Bryde

UP

Hamburg, den 5. Mai 2002

Das Bundesverfassungsgericht hat darauf verzichtet, verfassungsgemäße Zustände herzustellen, es hat die politische Verfolgung aus Sachsen-Anhalt gedeckt und klargestellt, daß es effektiven Rechtsschutz gegen gesinnungsJustiz nicht geben soll. Die reaktionären Seilschaften in der personell nach dem Zweiten Weltkrieg und danach kulturell niemals entnazifizierten Justiz rotten sich zusammen, halten ihre Reihen dicht, verteidigen ihre Pfründe, ihre Macht und ihre Privilegien gegen kritische Reflexion und weisen ihrem Mob Sündenböcke zum Abreagieren aus.

UP

Meine letzte juristische Aufarbeitung meiner Juristenausbildung habe ich im Oktober 2002 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gesendet und mich im November 2003 per Strafanzeige von der politischen Verfolgung dieser Argumente distanziert...





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UP